Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die aktuellen Rentenwerte sowie andere damit verbundene Werte fest, die ab dem 1. Juli 2008 gelten. Es bestimmt spezifische Beträge für Renten, Renten in der Alterssicherung der Landwirte, Ausgleichsbedarfe und Anpassungsfaktoren in der Unfallversicherung.
Was es regelt
- Die Höhe des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost).
- Die Höhe des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte.
- Den Ausgleichsbedarf und den Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2009.
- Den Anpassungsfaktor und das Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten.
- Personen in der Alterssicherung der Landwirte.
- Empfänger von Geldleistungen und Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2008 26,56 Euro.
- Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2008 23,34 Euro.
- Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0110.
- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ab dem 1. Juli 2008 je nach Versicherungsfall zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich oder zwischen 260 Euro und 1.040 Euro.
📄 Gesetzestext
RWBestG 2008RWBestG 20082008-06-26BGBl I2008, 1076Rentenwertbestimmungsgesetz 2008Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2008 (+++ Textnachweis ab: 1.7.2008 +++) Das G ist als Artikel 2 des G v. 26.6.2008 I 1076 vom Bundestag beschlossen worden. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 1.7.2008 in Kraft
RWBestG 2008§ 1Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2008 26,56 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2008 23,34 Euro.
RWBestG 2008§ 2Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 12,26 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 10,78 Euro.
RWBestG 2008§ 3Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2009(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2009 0,9825.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2009 0,9870.
RWBestG 2008§ 4Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2008 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0110.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2008 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2008 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0110.
RWBestG 2008§ 5Pflegegeld in der UnfallversicherungDas Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008 1.für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich,2.für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 260 Euro und 1.040 Euro.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.