Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2008
Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die aktuellen Rentenwerte sowie andere damit verbundene Werte fest, die ab dem 1. Juli 2008 gelten. Es bestimmt spezifische Beträge für Renten, Renten in der Alterssicherung der Landwirte, Ausgleichsbedarfe und Anpassungsfaktoren in der Unfallversicherung.
Was es regelt
- Die Höhe des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost).
- Die Höhe des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte.
- Den Ausgleichsbedarf und den Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2009.
- Den Anpassungsfaktor und das Pflegegeld in der gesetzlichen Unfallversicherung.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten.
- Personen in der Alterssicherung der Landwirte.
- Empfänger von Geldleistungen und Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Eckpunkte
- Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2008 26,56 Euro.
- Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2008 23,34 Euro.
- Der Anpassungsfaktor für Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0110.
- Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung liegt ab dem 1. Juli 2008 je nach Versicherungsfall zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich oder zwischen 260 Euro und 1.040 Euro.
Gesetzestext
Gesetzestext
gesetz 2008Gesetz über die Bestimmung der aktuellen Rentenwerte ab 1.Juli 2008 Das G ist als Artikel 2 des G v. 26.6.2008 I 1076 vom Bundestag beschlossen worden. Es tritt gem. Art. 3 dieses G am 1.7.
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2008 +++)
§ 1Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts (Ost)
(1)Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2008 26,56 Euro.
(2)Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2008 23,34 Euro.
§ 2Festsetzung des allgemeinen Rentenwerts und des allgemeinen Rentenwerts (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte
(1)Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 12,26 Euro.
(2)Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2008 10,78 Euro.
§ 3Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2009
(1)Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2009 0,9825.
(2)Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2009 0,9870.
§ 4Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung
(1)Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2008 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Abs. 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0110.
(2)Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2008 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2008 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0110.
§ 5Pflegegeld in der Unfallversicherung
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt ab dem 1. Juli 2008 1.für Versicherungsfälle, auf die § 44 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 300 Euro und 1.199 Euro monatlich,2.für Versicherungsfälle, auf die § 215 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist, zwischen 260 Euro und 1.040 Euro.