Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die offizielle Kleidung, die bei den Wehrdienstgerichten getragen werden muss. Sie legt fest, wie die Amtstracht für verschiedene Personen bei diesen Gerichten auszusehen hat.
Was es regelt
- Die Bestandteile der Amtstracht (Amtsrobe, Barett, Halsbinde).
- Die Farben der Amtstracht für verschiedene Funktionen.
- Die Materialien des Besatzes an Robe und Barett.
- Die Art der Verzierungen am Barett.
Wen es betrifft
- Den Bundeswehrdisziplinaranwalt und die für ihn auftretenden Beamten.
- Die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern.
- Die Wehrdisziplinaranwälte und die Urkundsbeamten bei den Truppendienstgerichten.
Eckpunkte
- Die Amtstracht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett.
- Der Bundeswehrdisziplinaranwalt und die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern tragen eine breite weiße Halsbinde mit herabhängenden Enden.
- Die Farbe der Amtstracht ist für den Bundeswehrdisziplinaranwalt karmesinrot, für die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern, die Wehrdisziplinaranwälte und die Urkundsbeamten schwarz.
- Am Barett tragen der Bundeswehrdisziplinaranwalt zwei karmesinrote Schnüre in Seide, die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern eine Schnur in Silber.
📄 Gesetzestext
BPräsWehrDGerKldgAnO1957-06-19BGBl I1957, 641Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei den
Wehrdienstgerichten
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BPräsWehrDGerKldgAnOEingangsformelAuf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 des Bundesbeamtengesetzes ordne ich an:
BPräsWehrDGerKldgAnOI.Die Amtstracht des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der für in auftretenden Beamten, der richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern, der Wehrdisziplinaranwälte und der Urkundsbeamten bei den Truppendienstgerichten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen der Bundeswehrdisziplinaranwalt und die für ihn auftretenden Beamten sowie die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern eine breite weiße Halsbinde mit herabhängenden Enden, die Wehrdisziplinaranwälte und die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
BPräsWehrDGerKldgAnOII.Die Farbe der Amtstracht ist für den Bundeswehrdisziplinaranwalt karmesinrot, für die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern, die Wehrdisziplinaranwälte und die Urkundsbeamten bei den Truppendienstgerichten schwarz. Die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten tragen vor einem Wehrdienstsenat karmesinrote, vor einer Truppendienstkammer schwarze Amtstracht. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammern aus Samt, für den Bundeswehrdisziplinaranwalt, die für ihn auftretenden Beamten und die Wehrdisziplinaranwälte aus Seide, für die Urkundsbeamten aus Wollstoff.
BPräsWehrDGerKldgAnOIII.Am Barett tragen a)der Bundeswehrdisziplinaranwaltzwei karmesinrote Schnüre in Seide, b)die richterlichen Mitglieder der Truppendienstkammerneine Schnur in Silber, c)die Wehrdisziplinaranwälte und die für den Bundeswehrdisziplinaranwalt auftretenden Beamten eine Spangein Gold, wenn sie vor dem Bundesdisziplinarhof,in Silber, wenn sie vor den Truppendienstkammern tätig werden.
BPräsWehrDGerKldgAnOIV.Der Bundesminister für Verteidigung wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.