Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Vereinbarung zwischen Deutschland und Indien über Sozialversicherung zu. Es regelt die Umsetzung dieser internationalen Übereinkünfte in nationales Recht.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und Indien.
- Die Zustimmung zu einer Durchführungsvereinbarung zu diesem Abkommen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Durchführungsvereinbarungen und Änderungen in Kraft zu setzen.
- Die Möglichkeit für die Bundesregierung, innerstaatliche Regelungen zur Durchführung des Abkommens zu treffen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Indien.
- Personen, die von den Regelungen des Sozialversicherungsabkommens betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft setzen.
- Regelungen können insbesondere zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten, dem Bereitstellen von Beweismitteln, dem Ausstellen von Bescheinigungen und der Zuständigkeit von Versicherungsträgern getroffen werden.
- Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens und der Durchführungsvereinbarung wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Abkommen vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung
(+++ Textnachweis ab: 2.7.2009 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Folgenden in New Delhi am 8.
Oktober 2008 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung,2.der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien zur Durchführung des Abkommens vom 8. Oktober 2008 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über Sozialversicherung.Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.