Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Schaffung des internationalen Systems und der Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen "INTERSPUTNIK" und dem zugehörigen Protokoll zu. Es regelt die Umsetzung dieser internationalen Vereinbarungen in nationales Recht.
Was es regelt
- Den Beitritt Deutschlands zum INTERSPUTNIK-Abkommen von 1971 und dem Protokoll von 1996.
- Die Veröffentlichung des Abkommens und des Protokolls mit einer amtlichen deutschen Übersetzung.
- Die Möglichkeit für das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, eine Neufassung des Abkommens bekanntzumachen.
- Die Regelung der Voraussetzungen und des Verfahrens für die Benennung von Unterzeichnern des INTERSPUTNIK-Betriebsabkommens.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des INTERSPUTNIK-Abkommens.
- Potenzielle Unterzeichner (Signatare) des INTERSPUTNIK-Betriebsabkommens.
Eckpunkte
- Das Gesetz trat am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Abkommen vom 15. November 1971 ist für die Bundesrepublik Deutschland am 15. Oktober 1990 in Kraft getreten.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und das Verfahren für die Benennung von Unterzeichnern durch Rechtsverordnung.
- Die Benennung von Unterzeichnern erfolgt gegen Gebühr, deren Höhe und die Erstattung von Auslagen durch Rechtsverordnung geregelt werden.
📄 Gesetzestext
INTERSPUTNIKG1998-09-10BGBl II1998, 2346Gesetz zu dem Abkommen vom 15. November 1971 über die Schaffung
des internationalen Systems und der Organisation für kosmische
Fernmeldeverbindungen "INTERSPUTNIK" und zu dem Protokoll vom
30. November 1996 über die Einbringung von Korrekturen
in dieses AbkommenStandZuletzt geändert durch durch Art. 458 V v. 31.8.2015 I 1474 (+++ Textnachweis ab: 22.9.1998 +++)
INTERSPUTNIKGArt 1Dem Eintritt der Bundesrepublik Deutschland in das Abkommen vom 15. November 1971 über die Schaffung des internationalen Systems und der Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen "INTERSPUTNIK" und dem Protokoll vom 30. November 1996 über die Einbringung von Korrekturen in das Abkommen über die Schaffung des internationalen Systems und der Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen "INTERSPUTNIK" wird zugestimmt. Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
INTERSPUTNIKGArt 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das Abkommen in der durch das Protokoll geänderten Fassung als Neufassung bekanntmachen.
INTERSPUTNIKGArt 3(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die Voraussetzungen (Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, Fachkunde) und das Verfahren für eine Benennung von Unterzeichnern (Signataren) des INTERSPUTNIK-Betriebsabkommens durch Rechtsverordnung zu regeln.
(2) Die Benennung erfolgt gegen Gebühr. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühr und die Erstattung der Auslagen zu regeln.
INTERSPUTNIKGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Das Abkommen vom 15. November 1971 ist für die Bundesrepublik Deutschland am 15. Oktober 1990 in Kraft getreten. Der Tag, an dem das Protokoll vom 30. November 1996 nach seinem Artikel 19 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.