Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen und einer Durchführungsvereinbarung zwischen Deutschland und Brasilien über Soziale Sicherheit zu und ermächtigt die Bundesregierung, weitere Regelungen zu treffen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und Brasilien.
- Die Zustimmung zu einer Durchführungsvereinbarung zu diesem Abkommen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, weitere Vereinbarungen und Änderungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen.
- Die Ermächtigung der Bundesregierung, innerstaatliche Regelungen zur Anwendung und Durchführung des Abkommens zu treffen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Föderative Republik Brasilien.
- Personen, die von den Regelungen zur Sozialen Sicherheit zwischen diesen beiden Ländern betroffen sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
- Die Bundesregierung kann Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie zur Bereitstellung von Beweismitteln treffen.
- Die Bundesregierung kann Regelungen zum Ausstellen, zur Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie zur Verwendung von Vordrucken treffen.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkBRAG2010-08-05BGBl II2010, 918Gesetz zu dem Abkommen vom 3. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit (+++ Textnachweis ab: 19.8.2010 +++)
SozSichAbkBRAGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkBRAGArt 1Folgenden in Berlin am 3. Dezember 2009 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:1.dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit,2.der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 3. Dezember 2009 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Föderativen Republik Brasilien über Soziale Sicherheit.Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkBRAGArt 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden: 1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,2.das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.
SozSichAbkBRAGArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 8 Absatz 2 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.