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Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts und regelt die Neubildung der Rundfunk- und Verwaltungsräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RdFunkGÄndG 11990-04-30BGBl I1990, 823Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts (+++ Textnachweis ab: 1. 6.1990 +++) RdFunkGÄndG 1EingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: RdFunkGÄndG 1Art 1- RdFunkGÄndG 1Art 2Neubildung der Rundfunkräte(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet. (2) Die Rundfunkräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu zu bilden. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Rundfunkräte nehmen die bisher bestehenden Rundfunkräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr. RdFunkGÄndG 1Art 3Neubildung der Verwaltungsräte(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt die derzeitige Amtszeit der Verwaltungsräte der Deutschen Welle und des Deutschlandfunks als beendet. (2) Die in § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 dieses Gesetzes genannten staatlichen Organe wählen oder benennen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 8 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Mitglieder der Verwaltungsräte. Die nach Artikel 2 Abs. 2 dieses Gesetzes neugebildeten Rundfunkräte wählen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 innerhalb von zwei Monaten nach ihrem ersten Zusammentritt die Mitglieder der Verwaltungsräte. Bis zum ersten Zusammentritt der neugebildeten Verwaltungsräte nehmen die bisher bestehenden Verwaltungsräte die Aufgaben nach dem Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten wahr. RdFunkGÄndG 1Art 4Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. RdFunkGÄndG 1Art 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.