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Europaius

Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt fest, welche Bezeichnungen und Kennzeichen internationaler Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es dient dem Schutz dieser Organisationen vor missbräuchlicher Nutzung ihrer Namen und Symbole.

Was es regelt

  • Ausschluss bestimmter Bezeichnungen und Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen.
  • Schutz der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL).
  • Schutz des Internationalen Ausstellungsbüros.
  • Schutz der Organisation der Erdöl ausführenden Staaten.
  • Schutz der Weltorganisation für geistiges Eigentum.

Wen es betrifft

  • Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen anmelden möchten.
  • Die genannten internationalen Organisationen, deren Bezeichnungen und Kennzeichen geschützt werden.

Eckpunkte

  • Die Bezeichnungen und das Kennzeichen der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (EUROCONTROL) sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Das Kennzeichen des Internationalen Ausstellungsbüros ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Das Kennzeichen der Organisation der Erdöl ausführenden Staaten ist von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Die Bezeichnungen und Kennzeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4EUROCONTROLBek1971-05-05BGBl I1971, 670Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

StandGeändert durch Bek. v. 4.2.1975 I 474(+++ Textnachweis Geltung ab: 15.2.1975 +++)

§4EUROCONTROLBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1, 29), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
  2. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805), wird bekanntgemacht, daß 1.die Bezeichnungen und das Kennzeichen der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (Anlage 1),2.das Kennzeichen des Internationalen Ausstellungsbüros (Anlage 2),3.das Kennzeichen der Organisation der Erdöl ausführenden Staaten (Anlage 3) und4.die Bezeichnungen und Kennzeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (Anlage 4)von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 19. September 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1736).*

§4EUROCONTROLBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4EUROCONTROLBek

Anlage 1Bezeichnungen und Kennzeichen der Europäischen Organisation zur Sicherung der LuftfahrtBezeichnungen -"EUROPÄISCHE ORGANISATION ZUR SICHERUNG DER LUFTFAHRT"(EUROCONTROL)-"EUROPEAN ORGANISATION FOR THE SAFETY OF AIR NAVIGATION"(EUROCONTROL)-ORGANISATION EUROPEENNE POUR LA SECURITE DE LA NAVIGATIONAERIENNE"(EUROCONTROL)-"EUROPESE ORGANISATIE VOOR DE VEILIGHEID VAN DE LUCHTVAART"(EUROCONTROL)Abkürzung EUROCONTROLKennzeichen (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1971, 671)

§4EUROCONTROLBek

Anlage 2Kennzeichen des Internationalen Ausstellungsbüros(Fundstelle: BGBl. I 1971, 672)

§4EUROCONTROLBek

Anlage 3Kennzeichen der Organisation der Erdöl ausführenden Staaten(Fundstelle: BGBl. I 1971, 672)

§4EUROCONTROLBek

Anlage 4Bezeichnungen und Kennzeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum(Fundstelle: BGBl. I 1971, 673, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

§4EUROCONTROLBek

Anlage 5-

§4EUROCONTROLBek

Anlage 6-

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.