Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind. Sie ergänzt die allgemeine Dienstjubiläumsverordnung und bietet Wahlmöglichkeiten bei der Art der Zuwendung.
Was es regelt
- Die Gewährung von Jubiläumszuwendungen für Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG.
- Die Möglichkeit, anstelle einer Geldzuwendung Sachbezüge oder andere Vergünstigungen zu wählen.
- Die Informationspflicht der Deutschen Telekom AG über das Angebot an die Beamtinnen und Beamten.
- Die Folgen, wenn das Wahlrecht nicht oder nicht fristgerecht ausgeübt wird.
Wen es betrifft
- Beamtinnen und Beamte, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind.
- Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG, denen Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.
Eckpunkte
- Beamtinnen und Beamte können zwischen einer Jubiläumszuwendung nach der Dienstjubiläumsverordnung oder einem entsprechenden Angebot der Deutschen Telekom AG wählen.
- Das Angebot der Deutschen Telekom AG kann Sachbezüge oder andere Vergünstigungen umfassen, die auch für Arbeitnehmer bereitgestellt werden.
- Die Beamtinnen und Beamten müssen spätestens zwei Monate vor dem Jubiläumstag über das Angebot informiert werden.
- Wird das Wahlrecht nicht bis vier Wochen vor dem Jubiläumstag ausgeübt oder darauf verzichtet, gilt die Jubiläumszuwendung nach der Dienstjubiläumsverordnung.
📄 Gesetzestext
TelekomJubVTelekomJubV2005-06-21BGBl I2005, 1791Telekom-JubiläumsverordnungVerordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamtinnen und
Beamte bei der Deutschen Telekom AGStandGeändert durch Art. 2 V v. 12.10.2015 I 1685
(+++ Textnachweis ab: 29. 6.2005 +++) Kurzüberschrift: IdF d. Art. 2 Nr. 1 V v. 12.10.2015 I 1685 mWv 21.10.2015
TelekomJubVEingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 5 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG:
TelekomJubV§ 1GeltungsbereichErgänzend zu den Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.
TelekomJubV§ 2Jubiläumszuwendung(1) Anstelle der Jubiläumszuwendung nach § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung können die Beamtinnen und Beamten nach § 1 aus einem wertmäßig dieser Jubiläumszuwendung entsprechenden Angebot von Sachbezügen oder von anderen Vergünstigungen wählen, die die Deutsche Telekom AG auch für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Grund von Betriebsvereinbarungen mit dem Gesamtbetriebsrat oder dem Konzernbetriebsrat oder von Tarifverträgen aus gleichem Anlass bereitstellt. Die Beamtinnen und Beamten sind spätestens zwei Monate vor dem Tag des Dienstjubiläums über das Angebot zu informieren.
(2) Üben die Beamtinnen und Beamten ihr Wahlrecht bis vier Wochen vor dem Jubiläumstag nicht aus oder verzichten sie bis dahin ausdrücklich auf ihr Wahlrecht, gilt § 2 Absatz 2 der Dienstjubiläumsverordnung.
TelekomJubV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.