Diese Verordnung setzt Änderungen der Rheinpatentverordnung für den deutschen Teil des Rheins in Kraft. Sie regelt, dass diese Änderungen ab dem 1. April 2000 gültig sind.
(+++ Textnachweis ab: 1. 4.2000 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen verordnet auf Grund -des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 8, Abs. 4 und 6 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Mai 1999 der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt in Straßburg angenommenen Änderungen der Rheinpatentverordnung (BGBl. 1997 II S. 2174) werden für die Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt. Sie werden nachstehend veröffentlicht.
Die Kosten nach § 3.07 der Rheinpatentverordnung sind auf der Grundlage des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom
April 2000 in Kraft.
(XXXX)Protokoll 18 Änderung der Rheinpatentverordnung (§§ 3.06, 3.07 neu, Anlagen A1 und B1) Beschluss
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.