Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer speziellen 5-Deutsche-Mark-Gedenkmünze anlässlich des 125. Jahrestages der Frankfurter Nationalversammlung. Es legt die Details dieser Münze fest, von ihrem Material bis zu ihrem Design.
Was es regelt
- Die Prägung einer Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Das Datum, ab dem die Münzen in den Verkehr gebracht werden.
- Die Gestaltung und die technischen Spezifikationen der Münze.
- Die offizielle Bekanntmachung dieser Münzprägung durch die Bundesregierung.
Wen es betrifft
- Die Bundesregierung, die diese Münzprägung bekanntmacht.
- Die Staatliche Münze Karlsruhe, die die Münzen prägt.
Eckpunkte
- Die Münze hat einen Nennwert von 5 Deutschen Mark.
- Die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
- Die Münzen werden ab dem 11. Dezember 1973 in den Verkehr gebracht.
- Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
📄 Gesetzestext
Münz5DMBek 1973-111973-11-20BGBl I1973, 1668Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5
Deutschen Mark (Gedenkmünze "Frankfurter Nationalversammlung 1848 in der
Paulskirche")
Münz5DMBek 1973-11(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) ist aus Anlaß der 125. Wiederkehr des Zusammentritts der Frankfurter Nationalversammlung in der Paulskirche eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden. Die Ausprägung erfolgte in der Staatlichen Münze Karlsruhe, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
(2) Die Münzen werden ab 11. Dezember 1973 in den Verkehr gebracht.
(3) Der Entwurf der Münze stammt von Claus und Ursula Homfeld, 28 Bremen-Oberneuland.
(4) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
(5) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(6) Auf der Bildseite zeigt die Münze eine in die Münzfläche hineinkomponierte stark vereinfachte Darstellung des Innenraumes der Paulskirche und in der Mitte die Jahreszahl 1848. Die Umschrift lautet: "FRANKFURTER NATIONALVERSAMMLUNG".
(7) Die Wertseite ist im Einklang mit der Bildseite gestaltet. Sie zeigt den Bundesadler und die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . DEUTSCHE MARK".Unterhalb des Adlers sind die Wertziffer 5 und die in 19 und 73 geteilte Jahreszahl angebracht. Das Münzzeichen "G" der Staatlichen Münze Karlsruhe befindet sich rechts von der Wertziffer unterhalb der Zahl 73.
(8) Der glatte Münzrand trägt die vertiefte Inschrift "EINIGKEIT RECHT FREIHEIT".Zwischen den Worten sind Arabesken eingeprägt.
(9) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
Münz5DMBek 1973-11SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen
Münz5DMBek 1973-11(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1973, 1669
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.