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Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen

Kurz gesagt

Dieser Erlass regelt die Genehmigung der Schaffung und Verleihung von bestimmten Orden und Ehrenzeichen sowie die Anerkennung einer Auszeichnung als Ehrenzeichen. Er legt fest, welche spezifischen Auszeichnungen genehmigt werden und wie Änderungen daran gehandhabt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OrdenErl1958-07-04BGBl I1958, 422Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als EhrenzeichenStandGeändert durch Art. 1 Erlass v. 29.8.2011 I 1832 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++) OrdenErlArt 1Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844) - Ordensgesetz - genehmige ich die Stiftung und Verleihung des Ordens Pour le meritefür Wissenschaften und Künste. OrdenErlArt 2Auf Grund von § 3 Abs. 1 des Ordensgesetzes genehmige ich die Stiftung und Verleihung der folgenden Ehrenzeichen: 1.Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in zwei Klassen,2.Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,3.Medaille für Rettung aus Seenot am Bande der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger in drei Stufen,4.Ehrenzeichen der Bundesverkehrswacht in zwei Klassen. OrdenErlArt 3Ich genehmige die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen der in den Artikeln 1 und 2 genannten Orden und Ehrenzeichen. OrdenErlArt 4Auf Grund von § 3 Abs. 2 des Ordensgesetzes erkenne ich das Deutsche Sportabzeichen in drei Klassen als Ehrenzeichen an. OrdenErlArt 5Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildungen und die Beschreibungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger veröffentlicht. OrdenErlArt 6(1) Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach den Artikeln 1 und 2 genehmigten Orden und Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung. (2) Jede Änderung der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 4 als Ehrenzeichen anerkannten Auszeichnung und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung ist mir vor dem Inkraftsetzen anzuzeigen. OrdenErlSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundesminister des Innern

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.