Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Befugnissen innerhalb der Unfallversicherung Bund und Bahn. Sie legt fest, wer für bestimmte disziplinarische Maßnahmen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Festsetzung von Kürzungen der Dienstbezüge für Beamte.
- Die Erhebung von Disziplinarklagen gegen Beamte.
- Die Entscheidung über Widersprüche von Beamten in Disziplinarangelegenheiten.
- Die Ausübung von Disziplinarbefugnissen gegenüber Ruhestandsbeamten.
Wen es betrifft
- Beamte der Unfallversicherung Bund und Bahn.
- Ruhestandsbeamte der Unfallversicherung Bund und Bahn.
Eckpunkte
- Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn überträgt dem Ersten Direktor bestimmte disziplinarrechtliche Befugnisse.
- Der Erste Direktor kann die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festsetzen.
- Der Erste Direktor kann Disziplinarklage erheben.
- Der Vorstand behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.
📄 Gesetzestext
UVBundBahnDiszRAnO2015-09-24BGBl I2015, 1717Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn (+++ Textnachweis ab: 1.10.2015 +++)
UVBundBahnDiszRAnOI.Übertragung von BefugnissenAuf Grund der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1584), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2015 (BGBl. I S. 690), überträgt der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn dem Ersten Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn die Befugnis, 1.nach § 33 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,2.nach § 34 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,3.nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,4.nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit der Erste Direktor der Unfallversicherung Bund und Bahn zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt.
UVBundBahnDiszRAnOII.VorbehaltsklauselDer Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.
UVBundBahnDiszRAnOIII.InkrafttretenDie vorstehende Anordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
UVBundBahnDiszRAnOSchlussformelUnfallversicherung Bund und BahnVorsitzender des Vorstandes
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.