Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung regelt, welche amtlichen Prüf- und Gewährzeichen sowie bestimmte Bezeichnungen und Kennzeichen nach dem Warenzeichengesetz behandelt werden. Sie legt fest, welche davon als Warenzeichen bekanntgemacht sind und welche von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
Was es regelt
- Die Bekanntmachung amtlicher Prüf- und Gewährzeichen aus bestimmten Ländern.
- Den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Die Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen in den genannten Ländern verwenden oder registrieren möchten.
- Personen oder Organisationen, die mit den Bezeichnungen des Benelux-Markenamts, des Benelux-Amts für Muster und Modelle oder der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation zu tun haben.
Eckpunkte
- Amtliche Prüf- und Gewährzeichen aus Belgien, der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, Brasilien, Kuba, der Republik Korea und der Portugiesischen Republik werden bekanntgemacht.
- Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen des Benelux-Markenamts, des Benelux-Amts für Muster und Modelle und der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
📄 Gesetzestext
WZG§4BELuaBek1983-01-19BGBl I1983, 47 (433)Bekanntmachung zu § 4 des WarenzeichengesetzesStandGeändert durch Bek. vom 14.1.1992 I 224(+++ Textnachweis ab: 2.2.1983 +++)
WZG§4BELuaBekI.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) werden amtliche Prüf- und Gewährzeichen bekanntgemacht, die - im Königreich Belgien (Anlage 1), - in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (Anlage 2), - in der Föderativen Republik Brasilien (Anlage 3), - in der Republik Kuba (Anlage 4), - in der Republik Korea (Anlage 5) und - in der Portugiesischen Republik (Anlage 6) eingeführt sind.
WZG§4BELuaBekII.Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a desselben Gesetzes wird bekanntgemacht, daß die Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen - des Benelux-Markenamts (Anlage 7), - des Benelux-Amts für Muster und Modelle (Anlage 8) und - der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (Anlage 9) von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
WZG§4BELuaBekIII.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 7. September 1981 (BGBl. I S. 940).
WZG§4BELuaBekSchlußformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4BELuaBekAnlage 1(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl. I 1983, 48)
WZG§4BELuaBekAnlage 2(weggefallen)
WZG§4BELuaBekAnlage 3(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl. I 1983, 49)
WZG§4BELuaBekAnlage 4(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl. I 1983, 50)
WZG§4BELuaBekAnlage 5(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl. I 1983, 50)
WZG§4BELuaBekAnlage 6(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl. I 1983, 51)
WZG§4BELuaBekAnlage 7(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl. I 1983, 51)
WZG§4BELuaBekAnlage 8(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl. I 1983, 52)
WZG§4BELuaBekAnlage 9(Inhalt: Nicht darstellbares Muster,Fundstelle: BGBl I 1983, 53, 433, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.