Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die Höhe der Regelbedarfe fest, die ab dem 1. Januar 2013 für Personen gelten, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Sie definiert, wie viel Geld verschiedene Personengruppen monatlich zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse erhalten.
Was es regelt
- Die monatlichen Regelbedarfe für alleinstehende oder alleinerziehende Personen.
- Die monatlichen Regelbedarfe für erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, je nach Alter.
- Die monatlichen Regelbedarfe für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft.
- Die monatlichen Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche, gestaffelt nach Altersgruppen.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.
- Erwerbsfähige Angehörige von Bedarfsgemeinschaften, einschließlich Kinder und Jugendliche.
Eckpunkte
- Alleinstehende oder alleinerziehende Personen erhalten monatlich 382 Euro.
- Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils monatlich 345 Euro.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten monatlich 224 Euro.
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten monatlich 255 Euro.
📄 Gesetzestext
RBBek 20132012-10-18BGBl I2012, 2175Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 (+++ Textnachweis ab: 24.10.2012 +++)
RBBek 2013(XXXX)Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2013 anerkannt:1.für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 382 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II);2.für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 289 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II);3.für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 306 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);4.für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 345 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II);5.für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 224 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);6.für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 255 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);7.für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 289 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II).
RBBek 2013SchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.