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Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die Höhe der Regelbedarfe fest, die ab dem 1. Januar 2015 für Personen gelten, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten. Es definiert monatliche Beträge für verschiedene Personengruppen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RBBek 20152014-10-15BGBl I2014, 1620Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2015 (+++ Textnachweis ab: 17.10.2014 +++) RBBek 2015(XXXX)Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2015 anerkannt: 1.für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 399 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II);2.für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 302 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II);3.für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 320 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);4.für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 360 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II);5.für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 234 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);6.für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 267 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);7.für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 302 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II). RBBek 2015SchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.