Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die Höhe der Regelbedarfe fest, die ab dem 1. Januar 2016 für Personen gelten, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten.
Was es regelt
- Die monatlichen Beträge für den Regelbedarf von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen.
- Unterschiedliche Beträge je nach Lebenssituation (alleinstehend, Partner, Alter).
- Die Höhe der finanziellen Unterstützung für Kinder und Jugendliche innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft.
Wen es betrifft
- Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) erhalten.
- Alleinerziehende, Alleinstehende, Partner in einer Bedarfsgemeinschaft sowie Kinder und Jugendliche.
Eckpunkte
- Für alleinstehende oder alleinerziehende Personen beträgt der monatliche Regelbedarf 404 Euro.
- Für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Betrag pro Person monatlich 364 Euro.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten monatlich 237 Euro.
- Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erhalten monatlich 270 Euro.
📄 Gesetzestext
RBBek 20162015-10-22BGBl I2015, 1792Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2016 (+++ Textnachweis ab: 27.10.2015 +++)
RBBek 2016(XXXX)Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2016 anerkannt: 1.für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 404 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II);2.für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 306 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II);3.für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 324 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);4.für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 364 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II);5.für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 237 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);6.für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 270 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);7.für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 306 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II).
RBBek 2016SchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.