Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ernennen und entlassen darf. Sie überträgt diese Befugnis an die Leitungen bestimmter Bundesoberbehörden.
Was es regelt
- Die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Übertragung dieser Befugnis an spezifische Behördenleitungen.
- Den Vorbehalt der Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen.
- Das Inkrafttreten dieser Anordnung und das Außerkrafttreten einer früheren Anordnung.
Wen es betrifft
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.
- Die Präsidentinnen und Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, des Bundeskartellamtes, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe und der Bundesnetzagentur.
Eckpunkte
- Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 wird widerruflich an die Leitungen von sechs genannten Bundesoberbehörden übertragen.
- Diese Übertragung gilt jeweils für den Geschäftsbereich der betreffenden Behörde.
- In besonderen Fällen bleibt die Ernennung und Entlassung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
- Die Anordnung ist ab dem Tag nach ihrer Verkündung anzuwenden.
📄 Gesetzestext
BMWiTErnAnO2009-06-09BGBl I2009, 1309Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (+++ Textnachweis ab: 20.6.2009 +++)
BMWiTErnAnOI.Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286) wird die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) widerruflich –der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt,–der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,–der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,–der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskartellamtes,–der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,–der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.
BMWiTErnAnOII.Für besondere Fälle bleibt die Ernennung und Entlassung der unter Abschnitt I genannten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft und Technologie vorbehalten.
BMWiTErnAnOIII.Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1685) nicht mehr anzuwenden.
BMWiTErnAnOSchlussformelBundesministerium für Wirtschaft und Technologie
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.