Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und den Niederlanden zu, der das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen ergänzt und dessen Anwendung erleichtert. Es geht darum, wie die beiden Länder sich gegenseitig bei strafrechtlichen Ermittlungen unterstützen.
(+++ Textnachweis ab: 30. 1.1983 +++)
August 1979 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
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2 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels VII des Vertrags eingeschränkt.
Rechtshilfeersuchen niederländischer Behörden, denen eine Zuwiderhandlung zugrunde liegt, die nach deutschem Recht eine Ordnungswidrigkeit wäre, werden so behandelt, als ob ihnen nach deutschem Recht eine Straftat zugrunde läge. Die Bewilligungsbehörde kann der Verwaltungsbehörde, die für die Verfolgung der Zuwiderhandlung zuständig wäre, die Vornahme der Rechtshilfehandlung übertragen.
7 des Vertrags nur insoweit befugt, als sie nach innerstaatlichem Recht in eigener Zuständigkeit Anordnungen treffen können.
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.