Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und Soldaten in Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen. Sie legt fest, welche spezifischen Tätigkeiten diese Überprüfung erfordern.
Was es regelt
- Die Notwendigkeit einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen.
- Spezifische Verwendungen, die als besonders sicherheitsrelevant eingestuft werden.
- Die Ausbildung und den Erhalt von Fähigkeiten für diese sicherheitsrelevanten Verwendungen.
Wen es betrifft
- Soldatinnen und Soldaten, die in bestimmten Spezialkräften oder Cyberverteidigungsbereichen eingesetzt oder ausgebildet werden.
- Soldatinnen und Soldaten, die nach abgeschlossener Ausbildung für solche Verwendungen ihre erworbenen Fähigkeiten erhalten müssen.
Eckpunkte
- Soldatinnen und Soldaten müssen sich einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterziehen, wenn sie als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden.
- Dies gilt auch, wenn sie nach abgeschlossener Ausbildung für eine solche Verwendung nicht eingesetzt werden, aber zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten verpflichtet sind.
- Die Überprüfung ist ebenfalls erforderlich für Soldatinnen und Soldaten, die für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.
- Ebenso betroffen sind Soldatinnen und Soldaten, die für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für Cyberverteidigungsaufgaben oder für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen eingesetzt oder ausgebildet werden.
📄 Gesetzestext
SoldSÜVSoldSÜV2024-04-26BGBl. I2024, Nr. 141SoldatensicherheitsüberprüfungsverordnungVerordnung zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Soldatinnen und SoldatenStandGeändert durch Art. 6 G v. 9.1.2026 I Nr. 7 (+++ Textnachweis ab: 3.5.2024 +++)
SoldSÜVEingangsformelAuf Grund § 93 Absatz 4 des Soldatengesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat:
SoldSÜV§ 1Verwendungen mit besonders hohen SicherheitsanforderungenDer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen für Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a des Soldatengesetzes haben sich Soldatinnen und Soldaten zu unterziehen, die 1.als Kommandosoldatin, Kommandosoldat, Kampfschwimmerin oder Kampfschwimmer für Einsatzaufgaben der Spezialkräfte der Bundeswehr verwendet oder dazu ausgebildet werden,2.nach abgeschlossener Ausbildung für eine Verwendung im Sinne der Nummer 1 nicht entsprechend dieser Ausbildung verwendet werden, jedoch zum Erhalt der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse verpflichtet sind,3.für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden,4.für die Entwicklung und Bereitstellung informationstechnischer Systeme und Verfahren für die Aufgaben nach Nummer 3 verwendet oder dazu ausgebildet werden oder5.für die Aus- und Fortbildung für Computernetzwerkoperationen im Rahmen der Cyberverteidigung verwendet oder dazu ausgebildet werden.
SoldSÜV§ 2InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.