Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem internationalen Abkommen über die Zusammenarbeit bei der zivilen internationalen Raumstation zu und regelt bestimmte rechtliche Aspekte dieser Zusammenarbeit.
Was es regelt
- Die Zustimmung der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen über die zivile internationale Raumstation.
- Die Anwendung von gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht für Tätigkeiten an Elementen der Europäischen Weltraumorganisation.
- Die Geltung des deutschen Strafrechts für bestimmte Taten im Weltraum.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei des Übereinkommens.
- Personen, die Tätigkeiten an Elementen der Europäischen Weltraumorganisation durchführen.
- Deutsche Staatsbürger oder Personen, die Taten gegen Deutsche oder gegen Elemente der Europäischen Weltraumorganisation im Weltraum begehen.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Übereinkommen vom 29. Januar 1998 zu.
- Tätigkeiten an einem von der Europäischen Weltraumorganisation registrierten Element gelten für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht als im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt.
- Deutsches Strafrecht gilt für Taten im Weltraum, wenn der Täter Deutscher ist, die Tat gegen einen Deutschen begangen wird oder sich die Tat gegen ein von der Europäischen Weltraumorganisation registriertes Flugelement richtet.
- Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
IntRaumsÜbkG1998-09-11BGBl II1998, 2445Raumstations-ÜbereinkommenGesetz zu dem Übereinkommen vom 29. Januar 1998 zwischen der
Regierung Kanadas, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Weltraumorganisation, der Regierung Japans, der Regierung der
Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika über Zusammenarbeit bei der zivilen internationalen Raumstation
(+++ Textnachweis ab: 23. 9.1998 +++)
IntRaumsÜbkGArt 1Dem in Washington am 29. Januar 1998 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zwischen der Regierung Kanadas, Regierungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumorganisation, der Regierung Japans, der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über Zusammenarbeit bei der zivilen internationalen Raumstation und dem Briefwechsel der Verhandlungsleiter vom 26. Januar 1998 zur Auslegung des Übereinkommens wird zugestimmt. Das Übereinkommen und der Briefwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
IntRaumsÜbkGArt 2Eine Tätigkeit, die in oder an einem von der Europäischen Weltraumorganisation registrierten Element durchgeführt wird, gilt für das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts als im Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeführt.
IntRaumsÜbkGArt 3Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die in oder an einem Flugelement der Raumstation im Weltraum begangen werden, wenn 1.der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist oder 2.die Tat gegen einen Deutschen begangen wird oder 3.sich die Tat gegen ein von der Europäischen Weltraumorganisation registriertes Flugelement richtet.
IntRaumsÜbkGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Abs. 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.