Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr 1987. Es ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, bestimmte Werte und Beträge anzupassen.
Was es regelt
- Die Anpassung von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Die Anpassung von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Die Anpassung von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.
- Die Ermächtigung zur Änderung von Werten und Beträgen durch Rechtsverordnung.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Empfänger von Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Empfänger von Altersgeldern der Altershilfe für Landwirte.
Eckpunkte
- Die Anpassung der Renten und Geldleistungen erfolgt im Jahre 1987.
- Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung ist ermächtigt, die Anpassung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzunehmen.
- Die Anpassung muss bis zum 30. Juni 1987 erfolgen.
- Die Anpassung basiert auf der Entwicklung des durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts im Jahre 1986, wie sie dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 1987 vorliegt.
📄 Gesetzestext
RV/UVRAG 19871986-12-19BGBl I1986, 2591Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung
und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1987
Überschrift: Die Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. VIII Sachg. H Abschn. I Nr. 16 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1057 Art. 1: RAG 1987 8232-10-27-2 (+++ Textnachweis ab: 31.12.1986 +++)
RV/UVRAG 1987010Art 1-
RV/UVRAG 1987020Art 2-
RV/UVRAG 1987030Art 3VerordnungsermächtigungDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder der Altershilfe für Landwirte im Jahre 1987 bis zum 30. Juni 1987 die in Artikel 1 §§ 3, 5, 6 und 7 und Artikel 2 bestimmten Werte und Beträge entsprechend § 1255 Abs. 2 Satz 2 bis 5, § 579 Abs. 1 und 2 der Reichsversicherungsordnung, § 32 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes, § 54 Abs. 2 Satz 2 bis 5 des Reichsknappschaftsgesetzes und § 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte zu ändern, soweit sich nach den dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 1987 vorliegenden Daten das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt im Jahre 1986 anders entwickelt hat, als es diesen Werten und Beträgen zugrunde gelegt ist.
RV/UVRAG 1987040Art 4Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
RV/UVRAG 1987050Art 5InkrafttretenDie Artikel 1 und 2 treten am 1. Juli 1987 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.