Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und Bolivien zu, das darauf abzielt, die doppelte Besteuerung von Einkommen und Vermögen zu vermeiden. Es regelt auch, wie mit Steuerfestsetzungen umzugehen ist, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Bolivien.
- Die Zustimmung zu einem Protokoll und einem Notenwechsel, die zu diesem Abkommen gehören.
- Die Änderung oder Aufhebung von Steuerfestsetzungen, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens ergangen sind.
- Die Nichtfestsetzung von Steuermehrbeträgen, die sich aus dem Abkommen ergeben könnten, wenn die Gesamtbelastung höher wäre als zuvor.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Bolivien.
- Personen, deren Einkommen und Vermögen in beiden Ländern besteuert werden könnte.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt dem Abkommen vom 30. September 1992, dem Protokoll vom selben Tag und dem Notenwechsel vom 30. Juli 1993/12. August 1993 zu.
- Bereits ergangene Steuerfestsetzungen können geändert oder aufgehoben werden, wenn das Abkommen rückwirkend anzuwenden ist.
- Steuerfestsetzungen sind auch nach Ablauf der Festsetzungsfrist zulässig, aber nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs nach Inkrafttreten des Abkommens.
- Ein Steuermehrbetrag wird nicht festgesetzt, wenn die Gesamtbelastung nach dem Abkommen höher wäre als zuvor.
📄 Gesetzestext
DBAG BOL1994-07-15BGBl II1994, 1086Gesetz zu dem Abkommen vom 30. September 1992 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Bolivien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(+++ Textnachweis ab: 28. 7.1994 +++)
DBAG BOLEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
DBAG BOLArt 1Dem in Königswinter/Petersberg am 30. September 1992 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tag und dem Notenwechsel vom 30. Juli 1993/12. August 1993 wird zugestimmt. Das Abkommen, das Protokoll und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
DBAG BOLArt 2Soweit das Abkommen auf Grund seines Artikels 28 Abs. 2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind bereits ergangene Steuerfestsetzungen zu ändern oder aufzuheben. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und Änderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens unter Berücksichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Bolivien insgesamt eine höhere Belastung ergibt, als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des Abkommens bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht festgesetzt.
DBAG BOLArt 3(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 28 Abs. 2 sowie das Protokoll und der Notenwechsel in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.