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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung bei Klagen von Beamten des Bundesinstituts fü

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer für Widerspruchsbescheide und die Vertretung bei Klagen von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in bestimmten finanziellen Angelegenheiten zuständig ist. Sie überträgt diese Zuständigkeiten an das Bundesverwaltungsamt und dessen Präsidenten.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BfArMWidVertrAnOBfArMWidVertrAnO2017-06-30BGBl I2017, 2303Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung bei Klagen von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts (+++ Textnachweis ab: 1.6.2017 +++) BfArMWidVertrAnOEingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Gesundheit an: BfArMWidVertrAnO§ 1Erlass von WiderspruchsbescheidenDem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war. BfArMWidVertrAnO§ 2Vertretung bei KlagenDem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einzelfall die Vertretung selbst übernehmen. BfArMWidVertrAnO§ 3Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung vom 21. April 2006 (BGBl. I S. 1110) außer Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.