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Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung bei Klagen von Beamten des Bundesinstituts fü

Kurz gesagt

Diese Anordnung regelt, wer für Widerspruchsbescheide und die Vertretung bei Klagen von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in bestimmten finanziellen Angelegenheiten zuständig ist. Sie überträgt diese Zuständigkeiten an das Bundesverwaltungsamt und dessen Präsidenten.

Was es regelt

  • Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden.
  • Die Vertretung bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
  • Angelegenheiten des Reisekostenrechts.
  • Angelegenheiten des Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts.

Wen es betrifft

  • Beamte des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.
  • Das Bundesverwaltungsamt und dessen Präsident.

Eckpunkte

  • Das Bundesverwaltungsamt ist für Widerspruchsbescheide zuständig, wenn es bereits für die ursprüngliche Maßnahme zuständig war.
  • Der Präsident des Bundesverwaltungsamtes vertritt das Bundesministerium für Gesundheit bei Klagen.
  • Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Vertretung in Einzelfällen selbst übernehmen.
  • Die Anordnung ist am 1. Juni 2017 in Kraft getreten.
Gesetzestext
Gesetzestext

BfArMWidVertrAnO2017-06-30BGBl I2017, 2303Anordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und der Vertretung bei Klagen von Beamten des Bundesinstituts für Arznei

(+++ Textnachweis ab: 1.6.2017 +++)

EingangsformelNach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium für Gesundheit an:

§ 1Erlass von Widerspruchsbescheiden

Dem Bundesverwaltungsamt wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden übertragen, soweit es sich um Widersprüche von Beamten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts handelt und das Bundesverwaltungsamt für die Maßnahme zuständig war.

§ 2Vertretung bei Klagen

Dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamtes wird die Vertretung des Bundesministeriums für Gesundheit bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten des Reisekosten-, Umzugskosten- und Trennungsgeldrechts übertragen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einzelfall die Vertretung selbst übernehmen.

§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom

  1. Juni 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz und dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung vom
  2. April 2006 (BGBl. I S. 1110) außer Kraft.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.