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Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank zu und regelt die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zum Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Karibischen Entwicklungsbank.
  • Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Übernahme von Kapitalanteilen und zur Leistung eines Beitrags zum Sonderfonds.
  • Die Rolle der Deutschen Bundesbank als Hinterlegungsstelle für die Karibische Entwicklungsbank.
  • Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Übereinkommens für Deutschland.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland als beitretender Staat.
  • Die Bundesregierung, die die finanziellen Verpflichtungen erfüllt.
  • Die Deutsche Bundesbank als Hinterlegungsstelle.

Eckpunkte

  • Deutschland tritt dem Übereinkommen von Kingston, Jamaika, vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank bei.
  • Die Bundesregierung erwirbt 4.160 Anteile im Wert von 31.200.000,- US-$ am Grundkapital, davon 24.075.000,- US-$ als abrufbares Haftungskapital.
  • Ein Beitrag zum Sonderfonds in Höhe von 47.448.844,- DM wird geleistet.
  • Die Deutsche Bundesbank ist die Hinterlegungsstelle für die Karibische Entwicklungsbank gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)Art 1Art 2Art 3Art 4Art 5

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank

(+++ Textnachweis ab: 2. 4.1989 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Übereinkommen von Kingston, Jamaika, vom 18. Oktober 1969 zur Errichtung der Karibischen Entwicklungsbank wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.

Art 2

Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten, die der Bundesrepublik Deutschland aus dem Beitritt zur Karibischen Entwicklungsbank erwachsen, wird die Bundesregierung ermächtigt, vom Grundkapital 4.160 (in Worten: Viertausendeinhundertsechzig) Anteile im Wert von 31.200.000,- US-$ (in Worten: Einunddreißig Millionen zweihunderttausend US-Dollar) zum Gewicht und Feingehalt vom

  1. Januar 1969, davon 24.075.000,- US-$ (in Worten: Vierundzwanzig Millionen fünfundsiebzigtausend US-Dollar) zum Gewicht und Feingehalt vom
  2. Januar 1969 als abrufbares Haftungskapital zu erwerben und zum Sonderfonds einen Beitrag im Wert von 47.448.844,- DM (in Worten Siebenundvierzig Millionen vierhundertachtundvierzigtausend achthundertvierundvierzig Deutsche Mark) zu leisten.

Art 3

Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Karibische Entwicklungsbank nach Artikel 37 Absatz 2 des Übereinkommens.

Art 4

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2)Der Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 63 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.