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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen internationaler Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es ergänzt frühere Bekanntmachungen zu diesem Thema.

Was es regelt

  • Den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen.
  • Die Ergänzung bestehender Bekanntmachungen vom 12. September 1963 und 16. Juni 1966.
  • Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.

Wen es betrifft

  • Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
  • Die Internationale Entwicklungsorganisation.
  • Die Internationale Finanz-Corporation.

Eckpunkte

  • Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Organisationen sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
  • Die Bekanntmachung basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
  • Sie ergänzt die Bekanntmachungen vom 12. September 1963 und vom 16. Juni 1966.
Gesetzestext
Gesetzestext

§4

IBRD/IDA/IFCBek1980-12-19BGBl I1980, 2352Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 30.12.1980 +++)

§4IBRD/IDA/IFCBek(XXXX)

(1)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  1. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom
  2. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom
  3. Juni 1966 (BGBl. I S. 390) bekanntgemacht, daß die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen - der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, - der Internationalen Entwicklungsorganisation und - der Internationalen Finanz-Corporation von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2)Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBl. I S. 1152).

§4IBRD/IDA/IFCBek

SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

§4IBRD/IDA/IFCBek

Anlage 1Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Ergänzung von Abschnitt II Nr. 10 der Anlage zu der Bekanntmachung vom

  1. September 1963, BGBl. I S. 781, und von Anlage 2 der Bekanntmachung vom
  2. Juni 1966, BGBl. I S. 390): (Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1980, 2352)

§4IBRD/IDA/IFCBek

Anlage 2Fundstelle: BGBl. I 1980, 2353)Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Entwicklungsorganisation (Ergänzung von Abschnitt II Nr. 12 der Anlage zu der Bekanntmachung vom 12. September 1963, BGBl. I S. 781):

§4IBRD/IDA/IFCBek

Anlage 3Fundstelle: BGBl. I 1980, 2353)Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Finanz-Corporation (Ergänzung von Abschnitt II Nr. 13 der Anlage zu der Bekanntmachung vom 12. September 1963, BGBl. I S. 781):

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.