Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen internationaler Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es ergänzt frühere Bekanntmachungen zu diesem Thema.
Was es regelt
- Den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Die Ergänzung bestehender Bekanntmachungen vom 12. September 1963 und 16. Juni 1966.
- Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
- Die Internationale Entwicklungsorganisation.
- Die Internationale Finanz-Corporation.
Eckpunkte
- Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Organisationen sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Sie ergänzt die Bekanntmachungen vom 12. September 1963 und vom 16. Juni 1966.
📄 Gesetzestext
WZG§4IBRD/IDA/IFCBek1980-12-19BGBl I1980, 2352Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 30.12.1980 +++)
WZG§4IBRD/IDA/IFCBek(XXXX)(1) Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom 12. September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom 16. Juni 1966 (BGBl. I S. 390) bekanntgemacht, daß die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen - der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, - der Internationalen Entwicklungsorganisation und - der Internationalen Finanz-Corporation von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
(2) Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 1. August 1980 (BGBl. I S. 1152).
WZG§4IBRD/IDA/IFCBekSchlussformelDer Bundesminister der Justiz
WZG§4IBRD/IDA/IFCBekAnlage 1Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Ergänzung von Abschnitt II Nr. 10 der Anlage zu der Bekanntmachung vom 12. September 1963, BGBl. I S. 781, und von Anlage 2 der Bekanntmachung vom 16. Juni 1966, BGBl. I S. 390): (Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1980, 2352)
WZG§4IBRD/IDA/IFCBekAnlage 2Fundstelle: BGBl. I 1980, 2353)Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Entwicklungsorganisation (Ergänzung von Abschnitt II Nr. 12 der Anlage zu der Bekanntmachung vom 12. September 1963, BGBl. I S. 781):
WZG§4IBRD/IDA/IFCBekAnlage 3Fundstelle: BGBl. I 1980, 2353)Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Finanz-Corporation (Ergänzung von Abschnitt II Nr. 13 der Anlage zu der Bekanntmachung vom 12. September 1963, BGBl. I S. 781):
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