Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass bestimmte Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen internationaler Organisationen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es ergänzt frühere Bekanntmachungen zu diesem Thema.
Was es regelt
- Den Ausschluss bestimmter Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Die Ergänzung bestehender Bekanntmachungen vom 12. September 1963 und 16. Juni 1966.
- Die Anwendung des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
Wen es betrifft
- Die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
- Die Internationale Entwicklungsorganisation.
- Die Internationale Finanz-Corporation.
Eckpunkte
- Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der in den Anlagen 1 bis 3 genannten Organisationen sind von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen.
- Die Bekanntmachung basiert auf § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes.
- Sie ergänzt die Bekanntmachungen vom 12. September 1963 und vom 16. Juni 1966.
Gesetzestext
§4
IBRD/IDA/IFCBek1980-12-19BGBl I1980, 2352Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 30.12.1980 +++)
§4IBRD/IDA/IFCBek(XXXX)
- Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird in Ergänzung der Bekanntmachungen vom
- September 1963 (BGBl. I S. 781) und vom
- Juni 1966 (BGBl. I S. 390) bekanntgemacht, daß die in den Anlagen 1 bis 3 wiedergegebenen Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen - der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, - der Internationalen Entwicklungsorganisation und - der Internationalen Finanz-Corporation von der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.
§4IBRD/IDA/IFCBek
SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
§4IBRD/IDA/IFCBek
Anlage 1Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Ergänzung von Abschnitt II Nr. 10 der Anlage zu der Bekanntmachung vom
- September 1963, BGBl. I S. 781, und von Anlage 2 der Bekanntmachung vom
- Juni 1966, BGBl. I S. 390): (Inhalt: Nicht darstellbare Bezeichnungen und Kennzeichen,Fundstelle: BGBl. I 1980, 2352)
§4IBRD/IDA/IFCBek
Anlage 2Fundstelle: BGBl. I 1980, 2353)Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Entwicklungsorganisation (Ergänzung von Abschnitt II Nr. 12 der Anlage zu der Bekanntmachung vom 12. September 1963, BGBl. I S. 781):
§4IBRD/IDA/IFCBek
Anlage 3Fundstelle: BGBl. I 1980, 2353)Ergänzung der Bezeichnungen, Abkürzungen und Kennzeichen der Internationalen Finanz-Corporation (Ergänzung von Abschnitt II Nr. 13 der Anlage zu der Bekanntmachung vom 12. September 1963, BGBl. I S. 781):