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Erlaß über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stiftet die Silbermedaille für den Behindertensport, um die Rehabilitation behinderter Menschen durch sportliche Leistungen zu würdigen. Es legt fest, wer die Medaille erhalten kann und wie sie aussieht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SiMedErl1978-04-13BGBl I1978, 589Erlaß über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport (+++ Textnachweis ab: 29. 4.1979 +++) SiMedErlEingangsformelIn dem Wunsche, den Behindertensport als ein wichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter Menschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), die Silbermedaille für den Behindertensport. SiMedErlArt IDie Silbermedaille für den Behindertensport ist ein Ehrenzeichen. Sie wird an Behinderte verliehen, die durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise die Fähigkeit bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein Beispiel zu geben. SiMedErlArt IIDas Ehrenzeichen ist eine Medaille aus Silber, die auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Rückseite die Aufschrift "Der Bundespräsident" sowie das Verleihungsdatum trägt. Die Medaille ist von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben. Das Ehrenzeichen wird an einem Band mit den olympischen Farben getragen. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht. SiMedErlArt IIIDer Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über. SiMedErlArt IVVorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens können die Sportverbände dem Chef des Bundespräsidialamtes oder dem Bundesminister des Innern unterbreiten. SiMedErlArt VDie Ausführungsbestimmungen erläßt der Bundesminister des Innern. SiMedErlSchlußformelDer Bundespräsident Der Bundeskanzler Der Bundesminister des Innern SiMedErlAnlage(Fundstelle: BGBl. I 1978, 589)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.