Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes ernennt und entlässt. Sie überträgt diese Befugnis in den meisten Fällen von dem Bundespräsidenten auf andere Behörden.
Was es regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Richterinnen und Richtern des Bundes.
- Die Ernennung und Entlassung von deutschen Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten.
- Die Einreichung von Vorschlägen an den Bundespräsidenten für Ernennungen und Entlassungen.
Wen es betrifft
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte (verschiedener Besoldungsgruppen).
- Richterinnen und Richter des Bundes (verschiedener Besoldungsgruppen).
- Deutsche Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte.
Eckpunkte
- Der Bundespräsident überträgt die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der meisten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie Richterinnen und Richter des Bundes an die obersten Bundesbehörden.
- Diese obersten Bundesbehörden können die Befugnis für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte an nachgeordnete Behörden oder Stellen weiter übertragen.
- Die Ernennung und Entlassung der deutschen Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen übertragen.
- Der Bundespräsident behält sich das Recht zur Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen vor.
📄 Gesetzestext
BPräsErnAnO 20042004-06-23BGBl I2004, 1286Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes
(+++ Textnachweis ab: 29. 6.2004 +++)
BPräsErnAnO 2004EingangsformelAuf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:
BPräsErnAnO 2004Art 1(1) Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung aller Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesbesoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 der Bundesbesoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 der Bundesbesoldungsordnung W und aller Richterinnen und Richter des Bundes der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung R den obersten Bundesbehörden. Sie können diese Befugnis hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf die nachgeordneten Behörden oder auf die Stellen, bei denen Beamtinnen und Beamten des Bundes beschäftigt sind, weiter übertragen. Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der deutschen Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten übertrage ich der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen.
(2) Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes ausübe, sind mir Vorschläge von den zuständigen obersten Bundesbehörden einzureichen.
BPräsErnAnO 2004Art 2Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vor.
BPräsErnAnO 2004Art 3Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Bundesministerium des Innern.
BPräsErnAnO 2004Art 4Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BPräsErnAnO 2004SchlussformelDer Bundespräsident
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.