Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes ernennt und entlässt. Sie überträgt diese Befugnis in den meisten Fällen von dem Bundespräsidenten auf andere Behörden.
Was es regelt
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Übertragung des Rechts zur Ernennung und Entlassung von Richterinnen und Richtern des Bundes.
- Die Ernennung und Entlassung von deutschen Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten.
- Die Einreichung von Vorschlägen an den Bundespräsidenten für Ernennungen und Entlassungen.
Wen es betrifft
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte (verschiedener Besoldungsgruppen).
- Richterinnen und Richter des Bundes (verschiedener Besoldungsgruppen).
- Deutsche Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamte.
Eckpunkte
- Der Bundespräsident überträgt die Ausübung des Rechts zur Ernennung und Entlassung der meisten Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten sowie Richterinnen und Richter des Bundes an die obersten Bundesbehörden.
- Diese obersten Bundesbehörden können die Befugnis für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte an nachgeordnete Behörden oder Stellen weiter übertragen.
- Die Ernennung und Entlassung der deutschen Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten wird der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen übertragen.
- Der Bundespräsident behält sich das Recht zur Ernennung und Entlassung in besonderen Fällen vor.
Gesetzestext
Gesetzestext
2004-06-23BGBl I2004, 1286Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes
(+++ Textnachweis ab: 29. 6.2004 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 60 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ordne ich an:
Art 1
(1)Ich übertrage die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung aller Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Bundesbesoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen C 1 bis C 3 der Bundesbesoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 1 bis W 3 der Bundesbesoldungsordnung W und aller Richterinnen und Richter des Bundes der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Bundesbesoldungsordnung R den obersten Bundesbehörden. Sie können diese Befugnis hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des Bundes auf die nachgeordneten Behörden oder auf die Stellen, bei denen Beamtinnen und Beamten des Bundes beschäftigt sind, weiter übertragen. Die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der deutschen Honorarkonsularbeamtinnen und Honorarkonsularbeamten übertrage ich der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen.
(2)Soweit ich das Recht zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes ausübe, sind mir Vorschläge von den zuständigen obersten Bundesbehörden einzureichen.
Art 2
Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Entlassung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vor.
Art 3
Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Bestimmungen erlässt das Bundesministerium des Innern.
Art 4
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundespräsident