Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954)
Kurz gesagt
Dieses Statut regelt die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V., die für besondere Verdienste in den internationalen Kulturbeziehungen vergeben wird. Es legt fest, wer die Medaille erhalten kann und unter welchen Bedingungen sie verliehen wird.
Was es regelt
- Die Kriterien für die Verleihung der Goethe-Medaille.
- Den Personenkreis, der die Goethe-Medaille erhalten kann.
- Das Verfahren und den Zeitpunkt der Verleihung der Medaille und der Urkunde.
- Den Status der Medaille nach der Verleihung.
Wen es betrifft
- Personen, die sich um internationale Kulturbeziehungen, insbesondere die Förderung der deutschen Sprache im Ausland, verdient gemacht haben.
- Das Präsidium des Goethe-Instituts e. V. und diplomatische Vertretungen, die an der Verleihung beteiligt sind.
Eckpunkte
- Die Goethe-Medaille wird für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere zur Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
- Sie wird in der Regel für besondere wissenschaftliche, literarische, didaktische oder organisatorische Leistungen vergeben, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur von Partnerländern dienen.
- Die Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, in Ausnahmefällen auch Deutschen.
- Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22. März, Goethes Todestag.
Gesetzestext
2003-11-19BGBl I2004, 468Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e. V. (gestiftet 1954)
(+++ Textnachweis ab: 31. 3.2004 +++)
(+++ Text des Erlasses siehe: OrdenErl4ÄndErl 2004 +++)
Art 1Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.
V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
Art 2
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
Art 3
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.
Art 4Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22.
März, dem Todestag Goethes.
Art 5
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e. V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Art 6
Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.
Art 7
Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.