Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und den Niederlanden zu, der die Zusammenarbeit in den Gebieten Ems und Dollart sowie angrenzenden Regionen regelt. Es legt fest, dass dieser Vertrag in Kraft tritt und wie damit umzugehen ist.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Kooperationsvertrag Ems-Dollart vom 10. September 1984.
- Die Veröffentlichung des Vertrages.
- Die Geltung von Bundesrecht im Land Niedersachsen für bestimmte Gebietsteile.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die Bekanntgabe des Inkrafttretens des Vertrages.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich der Niederlande.
- Das Land Niedersachsen und das Land Berlin.
Eckpunkte
- Der Vertrag wurde am 10. September 1984 in Emden unterzeichnet.
- Karten, die im Vertrag genannt werden (Karte B und Karte A), können beim Auswärtigen Amt, beim Niedersächsischen Minister des Innern, bei der Bezirksregierung Weser-Ems und beim Katasteramt eingesehen werden.
- In den Gebietsteilen, die Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten die im Land Niedersachsen geltenden Vorschriften des Bundesrechts.
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
EmsDolKoopVtrNLDG1986-03-17BGBl II1986, 509Gesetz zu dem Vertrag vom 10. September 1984 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im
Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten
(Kooperationsvertrag Ems-Dollart)
(+++ Textnachweis ab: 23. 3.1986 +++)
EmsDolKoopVtrNLDGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
EmsDolKoopVtrNLDGArt 1(1) Dem in Emden am 10. September 1984 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Zusammenarbeit im Bereich von Ems und Dollart sowie in den angrenzenden Gebieten (Kooperationsvertrag Ems-Dollart) wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht. Die in den Artikeln 2 und 11 des Vertrages genannte Karte B und die in Artikel 23 genannte Karte A liegen beim Auswärtigen Amt (politisches Archiv), beim Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, bei der Bezirksregierung Weser-Ems in Oldenburg sowie beim zuständigen Katasteramt zur Einsicht bereit.
EmsDolKoopVtrNLDGArt 2In den Gebietsteilen, die nach Artikel 11 des Vertrages Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sind, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Vertrages die im Land Niedersachsen geltenden Vorschriften des Bundesrechts, soweit sie in diesem Gebiet nicht bereits zuvor in Kraft waren.
EmsDolKoopVtrNLDGArt 3Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
EmsDolKoopVtrNLDGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 52 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.