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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Pettenkofer-Gedenkmünze)

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Prägung und das Inverkehrbringen einer Bundesmünze im Nennwert von 5 Deutschen Mark, die dem Naturwissenschaftler Max von Pettenkofer gewidmet ist.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
Münz5DMBek 1968-12-111968-12-11BGBl I1968, 1315Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen Mark (Pettenkofer-Gedenkmünze) Münz5DMBek 1968-12-11(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) wird am 18. Dezember zur Erinnerung an den Naturwissenschaftler Max von Pettenkofer, geb. am 3. Dezember 1818, gest. am 10. Februar 1901, eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt und in der Verkehr gebracht. (2) Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer. Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm. (3) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schmalen Ring und einem ebenfalls erhabenen glatten Randstab umgeben. (4) Die Wertseite zeigt in der Mitte den Bundesadler und über dem Kopf des Adlers die Wertziffer 5. Die geteilte Jahreszahl 1968 ist beiderseits oberhalb der gespreizten Fänge angebracht. Die Umschrift lautet: "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND . DEUTSCHE MARK .". Der Buchstabe D, das Münzzeichen des Bayerischen Hauptmünzamtes München, befindet sich unterhalb der Schwanzfedern. (5) Die Bildseite zeigt das Kopfbild Pettenkofers mit der Umschrift: ". MAX . v . PETTENKOFER . 1818-1901". (6) Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift versehen: "HYGIENE STREBT, DER ÜBEL WURZEL AUSZUROTTEN". Am Ende dieser Inschrift ist eine Arabeske eingeprägt. (7) Der Entwurf der Münze stammt von Herrn Karl Burgeff, Köln. (8) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht. Münz5DMBek 1968-12-11SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen Münz5DMBek 1968-12-11(XXXX)Abbildung der Münze(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung) Fundstelle: BGBl I 1968, 1315

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.