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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro (Goldmünze „Lutherrose“)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Prägung einer deutschen Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 50 Euro, bekannt als die Goldmünze „Lutherrose“, zur Würdigung des 500. Reformationsjubiläums.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Münz50EuroBek 2017-05-152017-05-15BGBl I2017, 1221Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 50 Euro (Goldmünze „Lutherrose“) (+++ Textnachweis ab: 24.5.2017 +++) Münz50EuroBek 2017-05-15(XXXX)Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom

  1. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zur Würdigung des
  2. Reformationsjubiläums eine Gedenkmünze zu 50 Euro aus Gold prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 150 000 Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanzausführung geprägt. Die Münze wird ab dem
  3. Mai 2017 in den Verkehr gebracht. Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser von 20 Millimetern und eine Masse von 7,78 Gramm. Der Entwurf stammt von der Künstlerin Adelheid Fuss aus Geltow. Die Bildseite zeigt die Lutherrose als wichtiges Symbol für Martin Luthers Theologie und damit für die Bedeutung der Reformation. Die Elemente der Lutherrose (Kreuz, Herz, Blüte und Ring) erscheinen in einer außerordentlich sensibel und sorgfältig gestalteten Verbindung. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2017, die zwölf Europasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münzzeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart), „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg). Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt. Münz50EuroBek 2017-05-15SchlussformelDer Bundesminister der Finanzen Münz50EuroBek 2017-05-15(XXXX)(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1221)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.