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Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und nimmt Änderungen am Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Es trat am 1. Januar 1970 in Kraft, wobei einige Teile bereits am 1. August 1969 wirksam wurden.

Was es regelt

  • Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit.
  • Änderungen im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Übergangs- und Schlussvorschriften für die Anwendung des Gesetzes.
  • Die Gültigkeit des Gesetzes im Land Berlin.

Wen es betrifft

  • Arbeitnehmer im Krankheitsfall.
  • Personen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung betroffen sind.

Eckpunkte

  • Das Gesetz ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten.
  • Bestimmte Artikel (Artikel 2 Nr. 2, 3, 5, 6 Buchstaben b und c, Nr. 12, 13 und 16) traten bereits am 1. August 1969 in Kraft.
  • Bestehende abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, sofern sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind.
  • Verweisungen in anderen Bestimmungen auf aufgehobene oder geänderte Vorschriften werden durch die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes ersetzt.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen KrankenversicherungStandGeändert durch Art. 22 Nr. 6 G v. 22.12.1983 I 1532 Art. 1: LF

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1970 +++)

Art 4

Übergangs- und Schlußvorschriften LFZ/

Art 4

§ 1- LFZ/

Art 4§ 2Abweichende Vereinbarungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind. LFZ/

Art 4

§ 3- LFZ/

Art 4

§ 4- LFZ/

Art 4

§ 5- LFZ/

Art 4

§ 6- LFZ/

Art 4§ 7Verweisungen

Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes. LFZ/

Art 4§ 8Berlin-Klausel

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 3 § 5 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des dritten Überleitungsgesetzes. LFZ/

Art 4§ 9Inkrafttreten

(1)Dieses Gesetz tritt am
  1. Januar 1970 in Kraft. Artikel 2 Nr. 2, 3, 5, 6 Buchstaben b und c, Nr. 12, 13 und 16 treten am
  2. August 1969 in Kraft.
(2)

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.