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Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und nimmt Änderungen am Recht der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Es trat am 1. Januar 1970 in Kraft, wobei einige Teile bereits am 1. August 1969 wirksam wurden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
LFZ/KVRÄndG1969-07-27BGBl I1969, 946Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall und über Änderungen des Rechts der gesetzlichen KrankenversicherungStandGeändert durch Art. 22 Nr. 6 G v. 22.12.1983 I 1532(+++ Textnachweis ab: 1.1.1970 +++) Art. 1: LFZG 800-19-2 LFZ/KVRÄndG000-EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: LFZ/KVRÄndG010Art 1 LFZ/KVRÄndG020Art 2 LFZ/KVRÄndG030Art 3 LFZ/KVRÄndG040Art 4Übergangs- und Schlußvorschriften LFZ/KVRÄndG040Art 4§ 1- LFZ/KVRÄndG040Art 4§ 2Abweichende VereinbarungenIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende, von seinen Vorschriften abweichende Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit sie nach § 2 Abs. 3 und § 9 des Lohnfortzahlungsgesetzes zulässig sind. LFZ/KVRÄndG040Art 4§ 3- LFZ/KVRÄndG040Art 4§ 4- LFZ/KVRÄndG040Art 4§ 5- LFZ/KVRÄndG040Art 4§ 6- LFZ/KVRÄndG040Art 4§ 7VerweisungenSoweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes. LFZ/KVRÄndG040Art 4§ 8Berlin-KlauselDieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Artikels 3 § 5 nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des dritten Überleitungsgesetzes. LFZ/KVRÄndG040Art 4§ 9Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. Artikel 2 Nr. 2, 3, 5, 6 Buchstaben b und c, Nr. 12, 13 und 16 treten am 1. August 1969 in Kraft. (2)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.