Kurz gesagt
Diese Anordnung des Bundespräsidenten regelt die Amtstracht, also die offizielle Kleidung, die bei dem Bundespatentgericht getragen werden muss oder darf. Sie legt fest, wie Richter, Urkundsbeamte, Patentanwälte und Rechtsanwälte gekleidet sein müssen, wenn sie dort auftreten.
Was es regelt
- Die genaue Beschaffenheit der Amtstracht für Richter und Urkundsbeamte des Bundespatentgerichts.
- Die Farbe und den Besatz der Amtstracht sowie besondere Kennzeichen für den Präsidenten, Vizepräsidenten und Senatspräsidenten.
- Die Möglichkeit für Patentanwälte und Rechtsanwälte, eine bestimmte Amtstracht zu tragen.
- Die Ermächtigung des Bundesministers der Justiz, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
Wen es betrifft
- Richter und Urkundsbeamte des Bundespatentgerichts, einschließlich abgeordneter Richter.
- Patentanwälte und Rechtsanwälte, die als Bevollmächtigte der Parteien vor dem Bundespatentgericht auftreten.
Eckpunkte
- Die Amtstracht besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett.
- Die Farbe der Amtstracht ist schwarz.
- Richter tragen eine breite weiße Halsbinde und stahlblauen Samt als Besatz; Urkundsbeamte eine einfache weiße Halsbinde und stahlblauen Wollstoff als Besatz.
- Der Präsident des Bundespatentgerichts trägt zwei goldene Schnüre am Barett, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten eine goldene Schnur.
📄 Gesetzestext
BPräsPatGerKldgAnO1961-05-05BGBl I1961, 596Anordnung des Bundespräsidenten über die Amtstracht bei dem
Bundespatentgericht
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
BPräsPatGerKldgAnO010Art 1Auf Grund des § 76 in Verbindung mit § 189 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes ordne ich an:
BPräsPatGerKldgAnO010Art 1I.Die Amtstracht der Richter des Bundespatentgerichts und der Urkundsbeamten besteht aus einer Amtsrobe und einem Barett. Zur Amtsrobe tragen die Richter eine breite weiße Halsbinde mit herabhängenden Enden, die Urkundsbeamten eine einfache weiße Halsbinde.
BPräsPatGerKldgAnO010Art 1II.Die Farbe der Amtstracht ist schwarz. Der Besatz an der Amtsrobe und am Barett besteht für die Richter aus stahlblauem Samt, für die Urkundsbeamten aus stahlblauem Wollstoff.
BPräsPatGerKldgAnO010Art 1III.Am Barett tragen a)der Präsident des Bundespatentgerichts zwei Schnüre in Gold, b)der Vizepräsident und die Senatspräsidenten eine Schnur in Gold.
BPräsPatGerKldgAnO010Art 1IV.Abgeordnete Richter tragen die für die Richter des Bundespatentgerichts vorgeschriebene Amtstracht.
BPräsPatGerKldgAnO020Art 2(1) Patentanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien eine Amtstracht tragen, die aus einer Amtsrobe und einem Barett mit stahlblauem Besatz aus stumpfer Seide besteht.
(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte der Parteien die für Patentanwälte oder die für sie bei den anderen ordentlichen Gerichten vorgeschriebene Amtstracht tragen.
BPräsPatGerKldgAnO030Art 3Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Anordnung zu erlassen.
BPräsPatGerKldgAnO040Art 4
BPräsPatGerKldgAnO050Art 5Diese Anordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.