Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank zu und regelt die deutsche Beteiligung daran. Es ermöglicht der Bundesrepublik Deutschland, einen Anteil am Stammkapital dieser Bank zu übernehmen.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank.
- Die Ermächtigung zur Übernahme eines Anteils am Stammkapital der Asiatischen Entwicklungsbank.
- Die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten bei Inanspruchnahme des abrufbaren Stammkapitals.
- Die Bestimmung der Deutschen Bundesbank als Hinterlegungsstelle für die Asiatische Entwicklungsbank.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Unterzeichnerstaat des Übereinkommens.
- Die Asiatische Entwicklungsbank.
Eckpunkte
- Dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank wird zugestimmt.
- Die Bundesregierung darf einen Anteil von 158.870.000 US-Dollar am Stammkapital der Bank übernehmen.
- Davon sind 108.030.000 US-Dollar als abrufbares Stammkapital vorgesehen.
- Der Bundesminister der Finanzen darf Kredite bis zu 108.030.000 US-Dollar aufnehmen, falls das abrufbare Stammkapital in Anspruch genommen wird.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen EntwicklungsbankStandGeändert durch Art. 1 G v. 21.6.1976 II 1002
(+++ Textnachweis Geltung ab: 30.6.1976 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Manila am 4.
Dezember 1965 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank (Asian Development Bank) wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
- Januar 1966, davon 108.030.000 US-Dollar zum Gewicht und Feingehalt des Goldes vom
- Januar 1966 als abrufbares Stammkapital, zu übernehmen.
Art 3
Die Deutsche Bundesbank ist Hinterlegungsstelle für die Asiatische Entwicklungsbank nach Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.