Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt fest, welche spezifischen Kennzeichen, Namen und Abkürzungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 4 des Warenzeichengesetzes.
Was es regelt
- Ausschluss bestimmter Kennzeichen, Namen und Abkürzungen von der Eintragung als Warenzeichen.
- Betrifft die Auszeichnung der Queen für Umweltschutzverdienste.
- Betrifft das BENELUX-Markenamt.
- Betrifft den Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und die Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP).
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Warenzeichen anmelden möchten.
- Behörden, die für die Eintragung von Warenzeichen zuständig sind.
Eckpunkte
- Die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes sind ausgeschlossen.
- Die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen des BENELUX-Markenamts (BENELUX-MERKENBUREAU (BMB) und BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)) sind ausgeschlossen.
- Die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe sind ausgeschlossen.
- Die Kennzeichen und Abkürzungen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabisch sind ausgeschlossen.
📄 Gesetzestext
WZG§4UmwSchBek1993-06-25BGBl I1993, 1155Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes
(+++ Textnachweis ab: 15. 7.1993 +++)
WZG§4UmwSchBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen -der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1),-des BENELUX-Markenamts (Anlage 2),-des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und-der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabischvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398).
WZG§4UmwSchBekSchlussformelBundesministerium der Justiz
WZG§4UmwSchBekAnlage 1Kennzeichen der Auszeichnung der Queen für Verdienste
auf dem Gebiet des UmweltschutzesFundstelle: BGBl. I 1993, 1156)
WZG§4UmwSchBekAnlage 2Namen, Abkürzungen und Kennzeichen des BENELUX-MarkenamtsNamen:BENELUX-MERKENBUREAU (BMB)(Niederländisch)BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)(Französisch)Kennzeichen:
(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,(Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz)Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157)
WZG§4UmwSchBekAnlage 3Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds
für Rohstoffe(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung, (Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)
WZG§4UmwSchBekAnlage 4Kennzeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen
(UNEP) und AbkürzungenFundstelle: BGBl. I 1993, 1159)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.