Dieses Gesetz legt fest, welche spezifischen Kennzeichen, Namen und Abkürzungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 4 des Warenzeichengesetzes.
SchBek1993-06-25BGBl I1993, 1155Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 15. 7.1993 +++)
SchBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
SchBekSchlussformelBundesministerium der Justiz
SchBekAnlage 1Kennzeichen der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des UmweltschutzesFundstelle: BGBl. I 1993, 1156)
SchBekAnlage 2Namen, Abkürzungen und Kennzeichen des BENELUX-MarkenamtsNamen:BENELUX-MERKENBUREAU (BMB)(Niederländisch)BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)(Französisch)Kennzeichen: (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,(Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz)Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157)
SchBekAnlage 3Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung, (Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158)
SchBekAnlage 4Kennzeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) und AbkürzungenFundstelle: BGBl. I 1993, 1159)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.