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Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt fest, welche spezifischen Kennzeichen, Namen und Abkürzungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden dürfen. Es handelt sich um eine Bekanntmachung gemäß § 4 des Warenzeichengesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WZG§4UmwSchBek1993-06-25BGBl I1993, 1155Bekanntmachung zu § 4 des Warenzeichengesetzes (+++ Textnachweis ab: 15. 7.1993 +++) WZG§4UmwSchBek(XXXX)Auf Grund des § 4 Abs. 2 Nr. 3a des Warenzeichengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1968 (BGBl. I S. 1, 29) wird bekanntgemacht, daß die Kennzeichen, Namen und Abkürzungen -der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des Umweltschutzes (Anlage 1),-des BENELUX-Markenamts (Anlage 2),-des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (Anlage 3) und-der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) in Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch, Chinesisch und Arabischvon der Eintragung als Warenzeichen ausgeschlossen sind.Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom 10. März 1993 (BGBl. I S. 398). WZG§4UmwSchBekSchlussformelBundesministerium der Justiz WZG§4UmwSchBekAnlage 1Kennzeichen der Auszeichnung der Queen für Verdienste auf dem Gebiet des UmweltschutzesFundstelle: BGBl. I 1993, 1156) WZG§4UmwSchBekAnlage 2Namen, Abkürzungen und Kennzeichen des BENELUX-MarkenamtsNamen:BENELUX-MERKENBUREAU (BMB)(Niederländisch)BUREAU BENELUX DES MARQUES (BBM)(Französisch)Kennzeichen:  (Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen,(Kennzeichen gelb-rot-blau, Verbindungslinien schwarz)Fundstelle: BGBl. I 1993, 1157) WZG§4UmwSchBekAnlage 3Kennzeichen mit Namen und Abkürzung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe(Inhalt: Nicht darstellbares Kennzeichen, mit Namen und Abkürzung, (Kennzeichen schwarz-weiß, Abkürzung grün)Fundstelle: BGBl. I 1993, 1158) WZG§4UmwSchBekAnlage 4Kennzeichen der Umwelt-Konferenz der Vereinten Nationen (UNEP) und AbkürzungenFundstelle: BGBl. I 1993, 1159)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.