Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark für natürliche Personen. Es befasst sich auch mit der Aufhebung eines anderen Gesetzes und der Behandlung bereits gestellter Anträge.
Was es regelt
- Die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben von Mark der DDR auf Deutsche Mark.
- Die Aufhebung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes.
- Die Bearbeitung von Anträgen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz gestellt wurden.
Wen es betrifft
- Natürliche Personen mit Kontoguthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik.
- Personen, die Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz gestellt haben.
Eckpunkte
- Das Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Mark der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark für Kontoguthaben natürlicher Personen wird als "Kontoguthabenumstellungsgesetz - KGUG" bezeichnet.
- Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 wird aufgehoben.
- Anträge, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz gestellt wurden, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften entschieden.
- Bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes sind die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden.
📄 Gesetzestext
KGUGEG1992-07-24BGBl I1992, 1389Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die
Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung
lastenausgleichsrechtlicher Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über
die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung"
(+++ Textnachweis ab: 31.7.1992 +++)Art. 1: KGUG 105-13
KGUGEGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
KGUGEGArt 1Gesetz über die nachträgliche Umstellung von Mark
der Deutschen Demokratischen Republik auf Deutsche Mark
für Kontoguthaben natürlicher Personen
(Kontoguthabenumstellungsgesetz - KGUG)-
KGUGEG(XXXX) Art 2 und 3-
KGUGEGArt 3aAufhebung des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes1.Das Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809), wird aufgehoben. 2.Über Anträge nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtswirksam gestellt worden sind, ist nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften zu entscheiden. Dabei sind bei der Anwendung der §§ 26 bis 42 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes über die Organisation und das Verfahren die entsprechenden Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes in der ab dem 31. Juli 1992 geltenden Fassung anzuwenden.
Art 3a Nr. 1 Kursivdruck: Aufhebungsvorschrift
KGUGEG(XXXX) Art 3b bis 3e, 4(weggefallen)
KGUGEGArt 5InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.