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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „30 Jahre Mauerfall“)

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Prägung und Ausgabe einer deutschen 2-Euro-Gedenkmünze zum Anlass des „30 Jahre Mauerfall“-Jubiläums. Es legt fest, wie diese spezielle Münze aussieht und wann sie in Umlauf gebracht wird.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
Münz2EuroBek 2019-10-082019-10-08BGBl I2019, 1542Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze „30 Jahre Mauerfall“) (+++ Textnachweis ab: 8.11.2019 +++) Münz2EuroBek 2019-10-08(XXXX)Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze „30 Jahre Mauerfall“ prägen zu lassen. Die Münze erinnert an die Öffnung der Berliner Mauer, die sich am 9. November 2019 zum 30. Mal jährt. Die Münze wird ab dem 10. Oktober 2019 in den Verkehr gebracht. Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die technischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlaufmünze. Das Motiv auf der nationalen Seite der Münze (Bildseite) wurde von der französischen 2-Euro-Gedenkmünze übernommen, die Frankreich aus Anlass des 30-jährigen Mauerfalljubiläums herausgibt. Es wurde von einem Künstler der Monnaie de Paris (französische Münzprägestätte) gestaltet und zeigt eine Bildcollage aus verschiedenen Elementen zum Münzsujet sowie den Schriftzug „30 Jahre Mauerfall“. Auf dem inneren Kern befinden sich ferner das Ausgabejahr 2019, die Länderkennung „D“ der Bundesrepublik Deutschland sowie das Prägezeichen („A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“) der jeweiligen Münzstätte. Der äußere Ring der nationalen Seite zeigt die zwölf Europasterne. Die für den Umlauf bestimmte Auflage der Münze soll 30 Millionen Stück betragen. Münz2EuroBek 2019-10-08SchlussformelDer Bundesminister der Finanzen Münz2EuroBek 2019-10-08(XXXX)(Fundstelle: BGBl. I 2019, 1542)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.