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Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts

Kurz gesagt

Dieses Gesetz dient der Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts. Es beinhaltet Änderungen an bestehenden Gesetzen und legt Zeitpläne für Berichte zur Barrierefreiheit fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BGRWG2016-07-19BGBl I2016, 1757Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (+++ Textnachweis ab: 27.7.2016 +++) BGRWG(XXXX) Art 1 bis 5Änderungsvorschriften BGRWGArt 6EvaluierungDie Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag innerhalb von sechs Jahren nach Verkündung dieses Gesetzes über die Wirkungen der §§ 1, 2, 3, 7, 8, 11, 12, 13, 15, 16 und 19 des Behindertengleichstellungsgesetzes sowie des § 17 Absatz 2a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und des § 19 Absatz 1a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Alle obersten Bundesbehörden und Verfassungsorgane erstellen über die von ihnen genutzten Gebäude, die im Eigentum des Bundes einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stehen, bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit dieser Bestandsgebäude nach § 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten. Die obersten Bundesbehörden erstellen bis zum 30. Juni 2021 Berichte über den Stand der Barrierefreiheit der Informationsangebote und Verwaltungsabläufe nach § 12 des Behindertengleichstellungsgesetzes und sollen verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeiten. BGRWGArt 7Inkrafttreten(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die folgenden Änderungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft: 1.Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b und c,2.Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b sowie Nummer 3. (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.