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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2023 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden, wenn es um Prozesskostenhilfe geht.

Was es regelt

  • Die Höhe der Freibeträge, die vom Einkommen abgezogen werden.
  • Unterschiedliche Freibeträge je nach Wohnort (z.B. Landkreis Fürstenfeldbruck, Landeshauptstadt München).
  • Spezifische Freibeträge für verschiedene Personengruppen und Altersstufen.

Wen es betrifft

  • Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Personen, deren Einkommen für die Berechnung der Prozesskostenhilfe herangezogen wird.

Eckpunkte

  • Freibeträge werden ab dem 1. Januar 2023 angewendet.
  • Für Parteien mit Erwerbstätigkeit liegt der Freibetrag zwischen 251 € und 265 €.
  • Für unterhaltsberechtigte Erwachsene beträgt der Freibetrag zwischen 442 € und 466 €.
  • Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es gestaffelte Freibeträge, z.B. 350 € bis 365 € für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Gesetzestext
Gesetzestext

PKHB 2023PKHB 20232022-12-22BGBl I2022, 2843Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 28.12.2022 +++) PKHB 2023(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem
  2. Januar 2023 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:Freibetrag BundFreibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck und StarnbergFreibetrag im Landkreis MünchenFreibetrag in der Landhauptstadt MünchenParteien, die ein Einkommen ausErwerbstätigkeit erzielen(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1Buchstabe b ZPO)251 €265 €259 €264 €Partei, Ehegatte oder Lebenspartner(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe a ZPO)552 €582 €569 €580 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteErwachsene(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 3)442 €466 €445 €463 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteJugendliche vom Beginn des
  3. biszur Vollendung des
  4. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 4)462 €484 €475 €483 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteKinder vom Beginn des siebten biszur Vollendung des
  5. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 5)383 €397 €394 €397 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteKinder bis zur Vollendung dessechsten Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 6)350 €365 €360 €363 € PKHB 2023SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.