Kurz gesagt
Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2023 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden, wenn es um Prozesskostenhilfe geht.
Was es regelt
- Die Höhe der Freibeträge, die vom Einkommen abgezogen werden.
- Unterschiedliche Freibeträge je nach Wohnort (z.B. Landkreis Fürstenfeldbruck, Landeshauptstadt München).
- Spezifische Freibeträge für verschiedene Personengruppen und Altersstufen.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, deren Einkommen für die Berechnung der Prozesskostenhilfe herangezogen wird.
Eckpunkte
- Freibeträge werden ab dem 1. Januar 2023 angewendet.
- Für Parteien mit Erwerbstätigkeit liegt der Freibetrag zwischen 251 € und 265 €.
- Für unterhaltsberechtigte Erwachsene beträgt der Freibetrag zwischen 442 € und 466 €.
- Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es gestaffelte Freibeträge, z.B. 350 € bis 365 € für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
📄 Gesetzestext
PKHB 2023PKHB 20232022-12-22BGBl I2022, 2843Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 28.12.2022 +++)
PKHB 2023(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2023 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:Freibetrag BundFreibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck und StarnbergFreibetrag im Landkreis MünchenFreibetrag in der Landhauptstadt MünchenParteien, die ein Einkommen ausErwerbstätigkeit erzielen(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1Buchstabe b ZPO)251 €265 €259 €264 €Partei, Ehegatte oder Lebenspartner(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe a ZPO)552 €582 €569 €580 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteErwachsene(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 3)442 €466 €445 €463 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteJugendliche vom Beginn des 15. biszur Vollendung des 18. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 4)462 €484 €475 €483 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteKinder vom Beginn des siebten biszur Vollendung des 14. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 5)383 €397 €394 €397 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteKinder bis zur Vollendung dessechsten Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 6)350 €365 €360 €363 €
PKHB 2023SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.