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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung legt die ab dem 1. Januar 2023 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden, wenn es um Prozesskostenhilfe geht.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PKHB 2023PKHB 20232022-12-22BGBl I2022, 2843Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 28.12.2022 +++) PKHB 2023(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2023 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:Freibetrag BundFreibetrag im Landkreis Fürstenfeldbruck und StarnbergFreibetrag im Landkreis MünchenFreibetrag in der Landhauptstadt MünchenParteien, die ein Einkommen ausErwerbstätigkeit erzielen(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1Buchstabe b ZPO)251 €265 €259 €264 €Partei, Ehegatte oder Lebenspartner(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe a ZPO)552 €582 €569 €580 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteErwachsene(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 3)442 €466 €445 €463 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteJugendliche vom Beginn des 15. biszur Vollendung des 18. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 4)462 €484 €475 €483 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteKinder vom Beginn des siebten biszur Vollendung des 14. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 5)383 €397 €394 €397 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteKinder bis zur Vollendung dessechsten Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 6)350 €365 €360 €363 € PKHB 2023SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.