Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden, wenn es um Prozesskostenhilfe geht.
Was es regelt
- Die Höhe der Freibeträge für Personen, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen.
- Die Höhe der Freibeträge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
- Die Höhe der Freibeträge für unterhaltsberechtigte Erwachsene.
- Die Höhe der Freibeträge für unterhaltsberechtigte Jugendliche und Kinder in verschiedenen Altersgruppen.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, deren Einkommen für die Berechnung der Prozesskostenhilfe herangezogen wird.
Eckpunkte
- Der Freibetrag für Erwerbstätige liegt zwischen 225 € und 237 €, abhängig vom Landkreis.
- Der Freibetrag für die Partei, Ehegatten oder Lebenspartner liegt zwischen 494 € und 520 €.
- Für unterhaltsberechtigte Erwachsene beträgt der Freibetrag zwischen 396 € und 417 €.
- Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es gestaffelte Freibeträge, zum Beispiel 314 € bis 328 € für Kinder bis sechs Jahre.
📄 Gesetzestext
PKHB 2022PKHB 20222021-12-17BGBl I2021, 5239Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 23.12.2021 +++)
PKHB 2022(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2022 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:Freibetrag BundFreibetragim LandkreisFürstenfeldbruckund StarnbergFreibetragim LandkreisMünchenFreibetragin derLandeshauptstadtMünchenParteien, die ein Einkommen ausErwerbstätigkeit erzielen(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1Buchstabe b ZPO)225 €237 €235 €236 €Partei, Ehegatte oder Lebenspartner(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe a ZPO)494 €520 €517 €518 €Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 3)396 €417 €414 €415 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteJugendliche vom Beginn des 15. biszur Vollendung des 18. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 4)414 €433 €432 €432 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteKinder vom Beginn des siebten biszur Vollendung des 14. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 5)342 €355 €359 €355 €Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung dessechsten Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 6)314 €327 €328 €326 €
PKHB 2022SchlussformelDer Bundesminister der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.