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Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz legt die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden, wenn es um Prozesskostenhilfe geht.

Was es regelt

  • Die Höhe der Freibeträge für Personen, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen.
  • Die Höhe der Freibeträge für die Partei selbst, ihren Ehegatten oder Lebenspartner.
  • Die Höhe der Freibeträge für unterhaltsberechtigte Erwachsene.
  • Die Höhe der Freibeträge für unterhaltsberechtigte Jugendliche und Kinder in verschiedenen Altersgruppen.

Wen es betrifft

  • Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Personen, deren Einkommen für die Berechnung der Prozesskostenhilfe herangezogen wird.

Eckpunkte

  • Der Freibetrag für Erwerbstätige liegt zwischen 225 € und 237 €, abhängig vom Landkreis.
  • Der Freibetrag für die Partei, Ehegatten oder Lebenspartner liegt zwischen 494 € und 520 €.
  • Für unterhaltsberechtigte Erwachsene beträgt der Freibetrag zwischen 396 € und 417 €.
  • Für unterhaltsberechtigte Kinder gibt es gestaffelte Freibeträge, zum Beispiel 314 € bis 328 € für Kinder bis sechs Jahre.
Gesetzestext
Gesetzestext

PKHB 2022PKHB 20222021-12-17BGBl I2021, 5239Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 23.12.2021 +++) PKHB 2022(XXXX)Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des Gesetzes vom

  1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem
  2. Januar 2022 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:Freibetrag BundFreibetragim LandkreisFürstenfeldbruckund StarnbergFreibetragim LandkreisMünchenFreibetragin derLandeshauptstadtMünchenParteien, die ein Einkommen ausErwerbstätigkeit erzielen(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1Buchstabe b ZPO)225 €237 €235 €236 €Partei, Ehegatte oder Lebenspartner(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe a ZPO)494 €520 €517 €518 €Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 3)396 €417 €414 €415 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteJugendliche vom Beginn des
  3. biszur Vollendung des
  4. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 4)414 €433 €432 €432 €Freibetrag für unterhaltsberechtigteKinder vom Beginn des siebten biszur Vollendung des
  5. Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 5)342 €355 €359 €355 €Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung dessechsten Lebensjahres(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 6)314 €327 €328 €326 € PKHB 2022SchlussformelDer Bundesminister der Justiz

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.