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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze "50 Jahre Römische Verträge")

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Prägung und Ausgabe einer deutschen 2-Euro-Gedenkmünze zum Anlass "50 Jahre Römische Verträge". Sie legt Details zur Auflage, zum Design und zum Inverkehrbringen dieser Münze fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Münz2EuroBek 2006-122006-11-30BGBl I2006, 2827Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro (Gedenkmünze "50 Jahre Römische Verträge") (+++ Textnachweis ab: 14.12.2006 +++) Münz2EuroBek 2006-12(XXXX)Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom

  1. November 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine 2-Euro-Gedenkmünze "50 Jahre Römische Verträge" prägen zu lassen. Die Auflage der Münze beträgt 30 Millionen Stück. Daneben werden für das Sammlerprodukt deutsche Euro-Kursmünzensätze 375.000 Stück in Spiegelglanzausführung geprägt. Die Münze wird ab dem
  2. März 2007 in den Verkehr gebracht. Materialeinsatz und technische Parameter der 2-Euro-Gedenkmünze entsprechen der 2-Euro-Umlaufmünze. Der Münzrand enthält in vertiefter Prägung unverändert die Inschrift: "EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT". Die nationale Seite der Gedenkmünze zeigt das als Buch gebundene Vertragswerk mit den Unterschriften der sechs Gründungsmitglieder vor dem Hintergrund des von Michelangelo gestalteten sternförmigen Straßenpflasters auf der Piazza del Campidoglio in Rom. Als Inschrift ist der Ausgabeanlass "50 JAHRE RÖMISCHE VERTRÄGE", "EUROPA", das Ausgabeland "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" sowie die Jahreszahl 2007 und das Münzzeichen der jeweiligen Prägestätte ("A", "D", "F", "G" oder "J") angebracht. Das Motiv ist in Zusammenarbeit der österreichischen, italienischen und spanischen Münzprägestätte entstanden. Münz2EuroBek 2006-12SchlussformelDer Bundesminister der Finanzen Münz2EuroBek 2006-12(XXXX)(Fundstelle: BGBl. I 2006, 2827)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.