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Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zur Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder. Es beauftragt die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. mit bestimmten Verwaltungsaufgaben.

Was es regelt

  • Die Beleihung der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. mit Verwaltungsaufgaben.
  • Die Gewährung einer waldflächenbezogenen Prämie als nicht rückzahlbarer Zuschuss.
  • Die Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft über die Fachagentur.
  • Die Berichtspflicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft an den Bundestag.

Wen es betrifft

  • Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V.
  • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Eckpunkte

  • Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. nimmt Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr.
  • Die Prämie ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss.
  • Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft muss dem Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2022 und danach alle drei Jahre berichten.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder Das G wurde als Artikel 4 des G v. 11.12.2020 I 2880 vom Bundestag

(+++ Textnachweis ab: 17.12.2020 +++)

§ 1

Zweck dieses Gesetzes ist es, zur Durchführung von Maßnahmen aus dem Corona-Konjunkturpaket zum Erhalt und zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. mit Verwaltungsaufgaben zu beleihen.

§ 2Die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e.

V. nimmt als Beliehene im Rahmen des § 1 Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet einer waldflächenbezogenen Prämie, die als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt wird, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahr. Sie unterliegt der Aufsicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 3

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat dem Deutschen Bundestag bis spätestens 31. Dezember 2022 und danach jeweils im Abstand von drei Jahren zu berichten, ob und gegebenenfalls inwieweit die Regelungen in den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes weiterhin erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe e. V. die Verwaltungsaufgaben, mit denen sie durch dieses Gesetz beliehen ist, im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrnehmen kann.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.