Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die Umrechnungsfaktoren fest, die für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung im Jahr 2020 verwendet werden. Es handelt sich um eine Bekanntmachung der auf Basis des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für 2020 berechneten Faktoren.
Was es regelt
- Die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge in der allgemeinen Rentenversicherung.
- Die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge in der allgemeinen Rentenversicherung.
- Die Umrechnung von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung.
- Die Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung.
- Die Umrechnung von Entgeltpunkten und Beiträgen in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Wen es betrifft
- Personen, die von einem Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung betroffen sind.
- Die allgemeine Rentenversicherung und die knappschaftliche Rentenversicherung.
Eckpunkte
- In der allgemeinen Rentenversicherung beträgt der Faktor für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge 7.542,4860.
- Der Faktor für die Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte in der allgemeinen Rentenversicherung ist 0,0001325823.
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Faktor für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge 10.016,0970.
- Der Faktor für die Umrechnung von Beiträgen in Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist 0,0000998393.
📄 Gesetzestext
VersorgAusglUmrFaktorBek 20202019-12-17BGBl I2019, 2868Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung (+++ Textnachweis ab: 20.12.2019 +++)
VersorgAusglUmrFaktorBek 2020(XXXX)Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 2020 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2020 1.in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung a)
][Text: 7.542,4860,]-->von Entgeltpunkten in Beiträge7.542,4860,
][Text: 7.049,0523,]-->von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge7.049,0523,
b)
][Text: vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte][Element:
][Text: 0,0001325823,]-->von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte0,0001325823,
][Text: 0,0001418630,]-->von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001418630,
2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung a)
][Text: 10.016,0970,]-->von Entgeltpunkten in Beiträge10.016,0970,
][Text: 9.360,8383,]-->von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge9.360,8383,
b)
][Text: 0,0000998393,]-->von Beiträgen in Entgeltpunkte0,0000998393,
][Text: 0,0001068280.]-->von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost)0,0001068280.
VersorgAusglUmrFaktorBek 2020SchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.