Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von disziplinarrechtlichen Befugnissen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation. Sie legt fest, welche Behörden für Disziplinarverfahren gegen bestimmte Ruhestandsbeamte zuständig sind.
Was es regelt
- Die Übertragung von Disziplinarbefugnissen der obersten Dienstbehörde.
- Die Zuständigkeit für Disziplinarverfahren gegen Ruhestandsbeamte.
- Das Inkrafttreten dieser Anordnung und das Außerkrafttreten früherer Anordnungen.
Wen es betrifft
- Ruhestandsbeamte, die vor ihrem Ruhestand dem Bundesamt für Post und Telekommunikation oder der Bundesdruckerei angehörten.
- Ruhestandsbeamte, die vor ihrem Ruhestand dem Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation oder dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen angehörten.
Eckpunkte
- Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden übertragen.
- Der Präsident des Bundesamtes für Post und Telekommunikation ist zuständig für Ruhestandsbeamte, die seiner Behörde oder der Bundesdruckerei angehörten.
- Der Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation ist zuständig für Ruhestandsbeamte, die seiner Behörde oder dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen angehörten.
- Diese Anordnung trat am 1. Januar 1995 in Kraft.
📄 Gesetzestext
BMinPTDiszAnO1995-06-26BGBl I1995, 1103Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)
BMinPTDiszAnOEingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) wird angeordnet:
BMinPTDiszAnOI.Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden übertragen 1.dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für die Ruhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dieser Behörde oder der Bundesdruckerei angehörten, und 2.dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation für die Ruhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dieser Behörde oder dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen angehörten.
BMinPTDiszAnOII.Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche Bundespost und die Bundesdruckerei vom 19. Dezember 1967 (BGBl. 1968 I S. 57), die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation vom 16. Februar 1990 sowie die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Bereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost vom 5. März 1990 außer Kraft.
BMinPTDiszAnOSchlußformelBundesministerium für Post und Telekommunikation
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.