← Deutschland

Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der

Kurz gesagt

Dieses Gesetz ist eine Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten eines Staatsvertrages zwischen dem Saarland und Rheinland-Pfalz. Es geht um eine Änderung ihrer gemeinsamen Landesgrenze.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

GrÄndStVtrSL/RPBek2004-02-16BGBl I2004, 258Bekanntmachung über den Abschluss und das Inkrafttreten des Staatsvertrages zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze (+++ Textnachweis ab:

  1. 2.2004 +++) GrÄndStVtrSL/RPBek(XXXX)Zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz wurde am
  2. Mai 2003 der Staatsvertrag über eine Änderung der gemeinsamen Landesgrenze abgeschlossen. Diesem Vertrag haben der Landtag des Saarlandes mit Gesetz vom
  3. September 2003 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2646) und der Landtag des Landes Rheinland-Pfalz mit Gesetz vom
  4. Oktober 2003 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 294) zugestimmt.Der Staatsvertrag ist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 am
  5. Januar 2004 in Kraft getreten (Bekanntmachung der Saarländischen Staatskanzlei vom
  6. Dezember 2003 - Amtsblatt des Saarlandes S. 3044/Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz vom
  7. November 2003 - Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 397).Die in Artikel 1 des Staatsvertrages genannten Anlagen wurden in den in Absatz 1 genannten Verkündungsblättern des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlicht.Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom
  8. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) wird der Staatsvertrag nachstehend bekannt gemacht. GrÄndStVtrSL/RPBekSchlussformelBundesministerium des Innern

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.