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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig

Kurz gesagt

Diese Bekanntmachung regelt die Prägung und das Inverkehrbringen von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig. Sie legt die genauen Spezifikationen dieser Münzen fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
Münz2PfBek 19501950-09-08BGBl1950, 686Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen PfennigStandGeändert durch Bek. v. 11.12.1968 I 1316(+++ Textnachweis Geltung ab: 11.12.1968 +++) Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 4 Nr. 1 G v. 29.6.1959 I 402; für Berlin vgl. Bek. v. 5.11.1955 GVBl. S. 966 Münz2PfBek 1950(XXXX)(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig ausgeprägt und demnächst in den Verkehr gebracht. (2) Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Stahlkern mit einer beiderseitigen Kupferplattierung. Sie haben einen Durchmesser von 19,25 mm und ein Gewicht von 2,9 g. (3) Auf der Wertseite tragen die Münzen innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ähre, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet. In der Mitte der Wertseite steht in arabischer Ziffer die Wertbezeichnung "2", darunter am unteren Rand in Antiqua das Wort "PFENNIG". (4) Auf der Schauseite zeigen die Münzen innerhalb des erhabenen Randes in Antiqua die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" und am unteren Rand, durch je einen Punkt vom Beginn und Ende der Umschrift getrennt, die Jahreszahl. Die Mitte zeigt einen aufrecht stehenden fünfblättrigen Eichenzweig, der mit seinem unteren Ende auf einem waagerecht angebrachten Stäbchen ruht. Münz2PfBek 1950SchlußformelDer Bundeskanzler Der Bundesminister der Finanzen

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.