Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland, des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundespost in die jeweiligen Schuldbücher. Es stellt sicher, dass diese Schatzanweisungen rechtlich wie bestimmte Schuldverschreibungen behandelt werden.
Was es regelt
- Die Gleichsetzung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland mit Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung.
- Die Gleichsetzung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes.
- Die entsprechende Anwendung dieser Regelungen auf verzinsliche Schatzanweisungen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundespost.
- Die Möglichkeit, diese Schatzanweisungen in das Schuldbuch einzutragen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Emittentin von Schatzanweisungen.
- Das Bundeseisenbahnvermögen und die Deutsche Bundespost als Emittenten von Schatzanweisungen.
Eckpunkte
- Verzinsliche Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland sind Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung gleichzusetzen.
- Für diese Schatzanweisungen gelten die Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 1910.
- Die Regelungen gelten auch für verzinsliche Schatzanweisungen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundespost.
- Die Schatzanweisungen können in das jeweilige Schuldbuch eingetragen werden.
📄 Gesetzestext
SchatzAnwBek1963-07-08BGBl I1963, 462Bekanntmachung über die Eintragung von verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesschuldbuch sowie von verzinslichen Schatzanweisungen des Bundeseisenbahnvermögens in das Bundesbahnschuldbuch und von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen Bundespost in das Schuldbuch der Deutschen BundespostStandGeändert durch Art. 6 Abs. 62 G v. 27.12.1993 I 2378Überschrift: IdF d. Art. 6 Abs. 62 G v. 27.12.1993 I 2378
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
SchatzAnwBek(XXXX)Auf Grund des § 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948 (WiGBl. S. 73) und der Verordnung über die Bundesschuldenverwaltung vom 13. Dezember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) in Verbindung mit § 21 Abs. 2 der Reichsschuldenordnung in der Fassung der Verordnung zur Ergänzung der Reichsschuldenordnung vom 29. Dezember 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 1156) bestimme ich, daß die verzinslichen Schatzanweisungen der Bundesrepublik Deutschland den Schuldverschreibungen nach § 21 Abs. 1 der Reichsschuldenordnung und den Vorschriften des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1910 (Reichsgesetzbl. S. 840) gleichzusetzen sind.Entsprechendes gilt für verzinsliche Schatzanweisungen des Bundeseisenbahnvermögens und Deutschen Bundespost.Die Schatzanweisungen können somit in das Schuldbuch eingetragen werden.
SchatzAnwBekSchlussformelDer Bundesminister der Finanzen
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.