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Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Januar 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit

Kurz gesagt

Dieses Gesetz stimmt einem Abkommen zwischen Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit zu, das am 12. Januar 2017 unterzeichnet wurde. Es ermöglicht die Umsetzung dieses Abkommens in nationales Recht.

Was es regelt

  • Die Zustimmung zum Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen Deutschland und der Republik Moldau.
  • Die Ermächtigung der Bundesregierung, Regelungen zur Durchführung des Abkommens zu erlassen.
  • Die Möglichkeit, Vorschriften zu Informationspflichten, Bescheinigungen und Zuständigkeiten zu treffen.

Wen es betrifft

  • Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Moldau.
  • Personen, die von den Regelungen des Abkommens über Soziale Sicherheit betroffen sind.

Eckpunkte

  • Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
  • Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.
  • Die Bundesregierung kann Regelungen zu Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie zur Bereitstellung von Beweismitteln erlassen.
  • Es können Regelungen zum Ausstellen, zur Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie zur Verwendung von Vordrucken getroffen werden.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zu dem Abkommen vom 12. Januar 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit

(+++ Textnachweis ab: 28.7.2017 +++)

EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1Dem in Chișinău am 12.

Januar 2017 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Moldau über Soziale Sicherheit wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Art 2

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zu treffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:1.Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung des Abkommens befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,2.das Ausstellen, die Vorlage und die Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,3.die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer im Abkommen genannter Stellen und Behörden.

Art 3

(1)Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2)Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 26 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.