Diese Verordnung regelt die vollständige Freigabe von Mitteln, die in den Haushaltsjahren 1969 und 1970 als Konjunkturausgleichsrücklagen gebildet wurden.
(+++ Textnachweis ab: 12.10.1975 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom
Die gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.