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Zweite Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die vollständige Freigabe von Mitteln, die in den Haushaltsjahren 1969 und 1970 als Konjunkturausgleichsrücklagen gebildet wurden.

Was sie regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext

Verordnung über die Freigabe von Mitteln aus den Konjunkturausgleichsrücklagen der Haushaltsjahre 1969 und 1970

(+++ Textnachweis ab: 12.10.1975 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom

  1. Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
  2. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:

§ 1

Die gemäß der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1969 vom

  1. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 940) sowie der Verordnung über die Bildung von Konjunkturausgleichsrücklagen durch Bund und Länder im Haushaltsjahr 1970 vom
  2. April 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 411) auf Sonderkonten bei der Deutschen Bundesbank angesammelten, noch nicht freigegebenen Konjunkturausgleichsrücklagen werden entsprechend dem jeweiligen Aufkommen von Bund und Ländern vollständig freigegeben.

§ 2Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.

Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.