Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die spezifischen Beträge fest, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden, wenn es um Prozesskostenhilfe geht. Es handelt sich um eine Bekanntmachung zu einem Paragraphen der Zivilprozessordnung.
Was es regelt
- Die Höhe der Beträge, die vom Einkommen einer Partei abgezogen werden dürfen.
- Die Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
- Die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für Ehegatten, Lebenspartner und weitere unterhaltsberechtigte Personen.
- Die Staffelung der Abzugsbeträge für Kinder je nach Alter.
Wen es betrifft
- Parteien, die Prozesskostenhilfe beantragen.
- Personen, die aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflichten von der Partei unterhalten werden.
Eckpunkte
- Für Parteien mit Erwerbseinkommen werden 197 Euro abgezogen.
- Für die Partei selbst und ihren Ehegatten oder Lebenspartner werden 432 Euro abgezogen.
- Für jede weitere unterhaltsberechtigte Person werden altersabhängige Beträge abgezogen: Erwachsene 345 Euro, Jugendliche (15.-18. Lebensjahr) 326 Euro, Kinder (7.-14. Lebensjahr) 286 Euro, Kinder (bis 6. Lebensjahr) 252 Euro.
- Diese Beträge sind ab dem 1. April 2012 maßgebend.
📄 Gesetzestext
PKHB 2012 22. PKHB 20122012-11-29BGBl I2012, 24622. Prozesskostenhilfebekanntmachung 2012Zweite Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (+++ Textnachweis ab: 11.12.2012 +++)
PKHB 2012 22. PKHB 2012(XXXX)Gemäß § 115 Absatz 1 Satz 5 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) wird aufgrund der Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 21. November 2012 bekannt gemacht:
Die ab dem 1. April 2012 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 der Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, betragen1.für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung), 197 Euro,2.für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung), 432 Euro,3.für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung):a)Erwachsene 345 Euro,b)Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 326 Euro,c)Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 286 Euro,d)Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 252 Euro.
PKHB 2012 22. PKHB 2012SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.